Seit August 2018 überfällig

Gemeinsame Verbändestellungnahme zur Novelle der 13. BImSchV

Das Bundesumweltministerium hat am 29.06.2020 einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – 13./17. BImSchV) veröffentlicht. , der B.KWK – Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. und die ASUE – Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. bezogen am 23.07.2020 zu Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Referentenentwurfs, speziell den Vorschlägen bezüglich der 13. BImSchV, im Interesse ihrer Mitglieder gemeinsam Stellung.

Der Entwurf soll die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31.07.2017 und (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21.11.2017 umsetzten – auch bekannt als Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen. Der AGFW, der B.KWK und die ASUE begrüßen zunächst ausdrücklich die Absicht, die oben genannten Durchführungsbeschlüsse der EU und damit die noch offenen Punkte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments in nationales Recht umzusetzen. Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG hätte die Anpassung der Verordnungen schon ein Jahr nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, also zum August 2018, erfolgen müssen, weshalb die Umsetzung schon lange erwartet wurde.

Kurzfassung der Forderungen

Der AGFW, der B.KWK und die ASUE fordern

in § 2
(S.
3)
die Streichung des Begriffes „mittlerer brennstoffbezogener Jahresnutzungsgrad“ und die Verwendung des in den BVT-Schlussfolgerungen vorgesehenen „gesamten Nettobrennstoffnutzungsgrades“,
in § 5
(S.
4)
die Anpassung und Klarstellung des Geltungsbereiches,
in § 17
(S.
4)
die Einhaltung des Grenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, über Einzelmessungen zu prüfen,
in § 33
(S.
5)
  • die Anpassung der NOx-Grenzwerte entsprechend des elektrischen Nettowirkungsgrades bei GuD-Anlagen auch für bestehende Anlagen und Altanlagen, sowie 2003-Altanlagen anzuwenden,
  • das Kriterium „mittlerer brennstoffbezogener Jahresnettonutzungsgrad“ im Rahmen der Ausnahmeregelungen für höhere NOx-Grenzwerte durch das Kriterium „gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“ zu ersetzen,
  • die Erhöhung der NOx-Grenzwerte auch für Gasturbinen-Altanlagen mit einem gesamten Jahresnettonutzungsgrad ? 75 % zu ermöglichen,
  • die BVT-konforme Erhöhung der zulässigen Betriebsstunden von 500 auf 1.500 Stunden im Rahmen der Ausnahmeregelung für höhere NOx-Grenzwerte nach Abs. 8 Satz 5.
in § 34
(S.
7)
  • die Einführung eines Emissionsgrenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, anstelle der Einführung eines Grenzwertes für reine Methanemissionen,
  • einen Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei Verbrennungsmotoren von 1.300 mg/m3 bei 5 % Bezugssauerstoff,
  • eine Möglichkeit, den Grenzwert nach einer adäquaten Frist anzupassen, um dem Technologiefortschritt und der Klimawirksamkeit von Methan Rechnung zu tragen,
  • die Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von Verbrennungsmotoren bei der Grenzwertfestlegung als klimafreundliche KWK-Technologie im Bereich der Fernwärme sowie
in § 39
(S.
12)
eine ausreichend lange Übergangfrist für Bestandsanlagen.

 

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