Gemeinsame Verbändestellungnahme zur Novelle der 13. BImSchV
Das Bundesumweltministerium hat am 29.06.2020 einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – 13./17. BImSchV) veröffentlicht. , der B.KWK – Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. und die ASUE – Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. bezogen am 23.07.2020 zu Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Referentenentwurfs, speziell den Vorschlägen bezüglich der 13. BImSchV, im Interesse ihrer Mitglieder gemeinsam Stellung.
Der Entwurf soll die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31.07.2017 und (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21.11.2017 umsetzten – auch bekannt als Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen. Der AGFW, der B.KWK und die ASUE begrüßen zunächst ausdrücklich die Absicht, die oben genannten Durchführungsbeschlüsse der EU und damit die noch offenen Punkte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments in nationales Recht umzusetzen. Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG hätte die Anpassung der Verordnungen schon ein Jahr nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, also zum August 2018, erfolgen müssen, weshalb die Umsetzung schon lange erwartet wurde.
Kurzfassung der Forderungen
Der AGFW, der B.KWK und die ASUE fordern
in § 2 (S. 3) |
die Streichung des Begriffes „mittlerer brennstoffbezogener Jahresnutzungsgrad“ und die Verwendung des in den BVT-Schlussfolgerungen vorgesehenen „gesamten Nettobrennstoffnutzungsgrades“, |
in § 5 (S. 4) |
die Anpassung und Klarstellung des Geltungsbereiches, |
in § 17 (S. 4) |
die Einhaltung des Grenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, über Einzelmessungen zu prüfen, |
in § 33 (S. 5) |
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in § 34 (S. 7) |
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in § 39 (S. 12) |
eine ausreichend lange Übergangfrist für Bestandsanlagen. |
->Quellen: