Bundestag gibt grünes Licht für neue Stromtrassen
Der Bundestag hat am 29.01.2021 den weiteren Ausbau des deutschen Stromnetzes auf den Weg gebracht. Die Abgeordneten verabschiedeten am späten Abend den neuen Bundesbedarfsplan, der unter anderem 35 weitere Projekte enthält (Meldung des Deutschlandfunks). „Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden schätzungsweise Kosten in Höhe von circa 17,3 Milliarden Euro als einmalige Investitionskosten über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen“, so das „Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften„.
Unter den neuen Trassen ist ein großer Gleichstrom-Korridor von Schleswig-Holstein ins Ruhrgebiet. Durch den Bau der Leitungen soll vor allem der in Norddeutschland produzierte Windstrom in industrielle Zentren und den Süden der Republik transportiert werden. Im Rahmen der geplanten Energiewende sind insgesamt knapp 7.700 Kilometer an neuen Stromtrassen angepeilt. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren davon bis zum vergangenen Sommer lediglich rund 1.300 Kilometer fertiggestellt.
Die Maßnahmen in Stichworten
- Aktualisierung des Bundesbedarfsplans durch Neuaufnahme von 35 neuen Netzausbauvorhaben.
- Änderung von acht bisherigen Netzausbauvorhaben.
- Feststellung von deren energiewirtschaftlicher Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs.
- Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und im Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) zur zügigen Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren.
- Festlegung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Im Wortlaut – Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung
Bei der Bundesnetzagentur wird von einem Anstieg der jährlichen Kosten durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung in Höhe von geschätzt
- insgesamt 15.285.000 Euro ausgegangen,
- davon 9.482.000 Euro für Personaleinzelkosten,
- 2.450.000 Euro für Sacheinzelkosten und
- 3.353.000 Euro für Gemeinkosten.
Darin sind die Kosten für die 126 Planstellen (79 höherer Dienst, 36 gehobener Dienst, 11 mittlerer Dienst) zur Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für die hierzu erforderlichen Querschnittsaufgaben enthalten.
Beim Bundesverwaltungsgericht wird durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung von einem jährlichen Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von insgesamt 746.510 Euro ausgegangen. Dieser umfasst drei Richterstellen (R 6) in Höhe von insgesamt 536.460 Euro, eine Stelle des gehobenen Dienstes (A 12) in Höhe von 83.563 Euro sowie zwei Stellen des mittleren Dienstes (A 9) in Höhe von insgesamt 126.487 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für weitere Verfahren im vierten Quartal 2020 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ab dem Jahr 2025 eingeleitet werden.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs bleiben den weiteren Haushaltsverhandlungen vorbehalten.
Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung für 15 neue Netzausbauvorhaben übertragen. Das entlastet die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend, dass für diese Vorhaben Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfahren nicht parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen und dass den Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dadurch sparen die Übertragungsnetzbetreiber bis 2030 geschätzt Kosten in Höhe von im Saldo rund 137.000 Euro pro Jahr ein. Für die Übertragungsnetzbetreiber wird die sich aus § 5 Absatz 1 BBPlG ergebende Informationspflicht um 12 Vorhaben erweitert. Dadurch entstehen den Übertragungsnetzbetreibern über einen Zeitraum von fünf Jahren Kosten in Höhe von geschätzt rund 34.000 Euro pro Jahr.
Durch die Aufnahme neuer Netzausbauvorhaben in das Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) werden die Planungs- und Genehmigungsbehörden entlastet. Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen Prüfungen und Abwägungen zu der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG. Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung für 15 neue Leitungsvorhaben übertragen. Zudem werden bei vier Vorhaben mit Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung die Netzverknüpfungspunkte geändert. Dadurch entsteht der Bundesnetzagentur ein Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt jährlich 8.856.000 Euro zuzüglich des Aufwands für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben in Höhe von rund 2.490.000 Euro. Gleichzeitig werden die Landesverwaltungen hierdurch in vergleichbarer Höhe entlastet. Durch den entfallenden Koordinierungsaufwand werden die Landesverwaltungen zudem um geschätzt jährlich rund 121.000 Euro zusätzlich entlastet.Durch die Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Prüf- und Berichtspflicht des § 3 EnLAG wird Erfüllungsaufwand in der Bundesverwaltung von geschätzt zweijährlich rund 8.000 Euro eingespart.
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden schätzungsweise Kosten in Höhe von circa 17,3 Milliarden Euro als einmalige Investitionskosten über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen.
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