VKU: Carbon-Leakage-Verordnung kein Instrument gegen drohenden Mülltourismus
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat am 24.02.2021 seine Stellungnahme zur Carbon-Leakage-Verordnung zum BEHG abgegeben. Mit Verordnung sollen einer Medienmitteilung zufolge mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen dann kompensiert werden, wenn sich ihre Produktionskosten durch den neuen CO2-Preis auf die eingesetzten Brennstoffe stark verteuern. Damit soll eine Abwanderung der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage, s. solarify.eu/carbon-leakage) verhindert werden, denn das wäre nicht nur volkswirtschaftlich nachteilig, auch die CO2-Emissionen würden dadurch nicht reduziert, sondern lediglich verlagert.
Positiv ist aus Sicht der Stadtwerke der Ansatz in der Verordnung, dass bestimmte Unternehmen als Gegenleistung zur Beihilfegewährung auch Mitglied in einem registrierten Energie- und Klimanetzwerk sein können. Dazu sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „Über die bereits in 2014 gestartete Initiative haben bislang über 2580 Unternehmen unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichem Energieverbrauch ihre Energieeffizienz verbessert und so ihren CO2-Ausstoß verringert. Diese Regelung sollte daher so ausgeweitet werden, dass möglichst viele Unternehmen die umfangreichen Vorteile dieses innovativen Instrumentes nutzen können.“
Kritisch bewertet der VKU, dass aus Sicht des BMU Siedlungsabfälle in den nationalen Emissionshandel einbezogen werden sollen. Diesen droht dann nämlich auch der sogenannte Carbon-Leakage-Effekt. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „Denn damit würden die thermischen Behandlungskosten in Deutschland Jahr für Jahr deutlich steigen und der Müllexport auf ausländische Deponien – die mit Abstand klimaschädlichste Form der Abfallentsorgung – oder Verbrennungsanlagen ohne CO2-Preis immer lohnender.“
Im Verordnungsentwurf, der sich gerade in der Verbändeanhörung befindet, taucht jedoch der Entsorgungssektor gar nicht auf. Die kommunalen Entsorgungsbetriebe wären – mangels Gewinnerzielungsabsicht – zudem auch nicht antragsberechtigt für Kompensationszahlungen. Liebing: „Der Entwurf der Carbon-Leakage-Verordnung bestätigt einmal mehr unsere Überzeugung, dass Siedlungsabfälle grundsätzlich nicht in den nationalen Emissionshandel passen. Belastet würden durch einen CO2-Preis die Abfallgebührenzahler, während CO2-intensive Produktionsbetriebe mit einer Entlastung rechnen könnten. Ein wirksames Instrument zur Reduzierung von abfallstämmigen CO2-Emissionen wäre es hingegen, die Anfang 2021 in Europa eingeführte EU-Plastiksteuer auf die Hersteller von Plastikverpackungen umzulegen: Diese Steuer für nicht recyceltes Plastik würde dann nicht durch den Bundeshaushalt beglichen werden, sondern durch die Kunststoffindustrie.“
Die Bürgerinnen und Bürger würden nach dem gegenwärtigen Ansatz doppelt für die Verbrennung von Kunststoffabfällen zur Kassen gebeten: Einmal als Steuerzahler für die EU-Plastiksteuer anstelle der Kunststoffindustrie und einmal als Abfallgebührenzahler über den CO2-Preis für den fossilen (Kunststoff-)Anteil im Siedlungsabfall. Zu einer solchen unfairen Doppelbelastung der Verbraucherinnen und Verbraucher ohne jeglichen Lenkungseffekt für den Klimaschutz darf es nicht kommen.
->Quelle: vku.de/vku-carbon-leakage-verordnung-kein-instrument