Neues zu Wasserstoffinfrastruktur und -strategie

Regelungen des Aufbaus reiner Wasserstoffnetze

Die Bundesregierung will – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag – den Weg für den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur bereiten. Zugleich sollen mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ (19/27453) EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. Der Regierung geht es dabei um erste regulierungsrechtliche Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur, bevor ein Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene neue Anpassungen erfordern wird.

ÖL- und Gaslager Berlin-Spandau – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Für die Umwidmung von Gasleitungen, den Neubau von Wasserstoffleitungen und für die Integration bestehender privater Infrastrukturen brauche es Planungs- und Investitionssicherheit. Die Regelung sei indes auch deswegen für den Übergang gedacht, weil es perspektivisch um eine Integration von Wasserstoff ins Gesamtenergiesystem gehe und Erfahrungen etwa mit der Umsetzung der Wasserstoffstrategie in künftige Regelungen einfließen würden. In den aktuellen Gesetzentwurf seien nun entsprechende Formulierungen für Übergangsregulierungen aufgenommen worden.

Der Bundesverwaltung entstehen jährliche Mehrkosten von etwa 8,2 Millionen Euro bei einmaligen Umstellungskosten von etwa 1,65 Millionen Euro. Auf die Wirtschaft kommen den Berechnungen zufolge ein jährlicher Aufwand in Höhe von rund 12,7 Millionen Euro sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von rund zwölf Millionen Euro zu. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Einwände gegen die formulierten Gesetzesfolgen. (hib/PEZ)

Umsetzungsstand bei Wasserstoffstrategie

In einer weiteren Meldung von heute im bundestag berichtet die Bundesregierung über auf den Umsetzungsstand bei der nationalen Wasserstoffstrategie am 12.03.2021 in der Antwort (19/27148) auf eine Kleine Anfrage (19/26732) der FDP-Fraktion. Darin thematisiert sie Maßnahmen auf europäischer und Bundesebene – beispielsweise die Befreiung der Erzeugung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage und den Start einer Technologieoffensive sowie eines Ideenwettbewerbs. Auch auf das eingeleitete „Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) Wasserstoff“ verweist die Bundesregierung. Details zum jeweiligen Umsetzungsstand kämen in einem Monitoring zur Wasserstoffstrategie zur Sprache, das in Kürze begonnen werden soll, heißt es weiter. (hib/PEZ)

Im Wortlaut: Einleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

A. Problem und Ziel

Das EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ umfasst vier Richtlinien und vier Verordnungen. Während die Verordnungen unmittelbar gelten, sind die Richtlinien noch in nationales Recht umzusetzen. Das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Sie fasst die bisher geltende Strombinnenmarktrichtlinie neu. Insbesondere soll die Richtlinie (EU) 2019/944 durch verschiedene Maßnahmen insgesamt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Teilnahme am Strommarkt weiter stärken. Stromkunden sollen in zunehmenden Maß nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher agieren, sondern auch aktiv am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können, indem sie allein oder gebündelt, unmittelbar oder mittelbar auch ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder zum Beispiel auf vertraglicher Basis Aggregatoren zur Verfügung stellen.

Daneben enthält die Richtlinie (EU) 2019/944 eine größere Zahl weiterer neuer oder geänderter Vorgaben, zum Beispiel auch in Bezug auf die Beschaffung von für den Netzbetrieb notwendigen Flexibilitätsprodukten durch die Netzbetreiber. Diese neuen oder geänderten Vorgaben betreffen sowohl Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als auch die Rechtsverordnungen, die auf dessen Grundlage erlassenen worden sind. Im Übrigen soll auch eine Vorgabe der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Stromnetzbetreiber betrifft, sowie eine Regelung der VO (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung im EnWG umgesetzt werden. Die Transparenz des Netzbetriebs und auch wesentlicher Kenndaten der Regulierungsergebnisse ist das Ziel verschiedener gesetzlicher Vorgaben, die bisher über mehrere Rechtsverordnungen verteilt sind. Die Vorgaben des § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind zudem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neu zu erlassen, um eine rechtsbeständige Grundlage für eine hinreichende Transparenz in diesem Bereich zu sein. Vor diesem Hintergrund sollen zentrale Transparenzvorgaben im Bereich der Netzregulierung in das EnWG selbst übernommen und dort gebündelt werden. Darüber hinaus werden einige gesetzliche Anpassungen und Ergänzungen in sonstigen Rechtsvorschriften des EnWG mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren verbunden.

Zur Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie wird auch diskutiert, in welchem Umfang für Bereiche, die auf eine reinstoffliche Versorgung mit Wasserstoff angewiesen sind, erste regulierungsrechtliche Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur geschaffen werden müssen, bis ein angekündigter gemeinsamer Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene in einem nächsten Schritt Anpassungen erfordern wird. Für die Umwidmung von Gasleitungen, den Neubau von Wasserstoffleitungen wie für die Integration bestehender privater Infrastrukturen soll ein Angebot gemacht werden, das notwendige Planungs- und Investitionssicherheit ermöglicht. Es tritt neben die bisherige Struktur der Gasversorgungsnetze, in denen wie bisher neben Erdgas auch Beimischungen von Wasserstoff sowie synthetischen und biogenen Gasen transportiert werden können.

Die Finanzierung der neuen Wasserstoffnetzinfrastruktur wird Gegenstand eigenständiger Förderinstrumente sein, die bereits in Vorbereitung sind und die Netzentgelte für Wasserstoff in einen für die Nutzer tragbaren Bereich bringen. In einem weiteren Schritt wird auf Basis gesammelter Erfahrungen und vor dem Hintergrund des Markthochlaufs von Wasserstoff die Integration beider Infrastrukturen für eine breite Anwendung in der allgemeinen Versorgung in den Blick genommen werden. Erforderlich ist letztlich eine strategische Infrastrukturplanung im Energiebereich, die eine optimale Systemintegration von Wasserstoff erlaubt.

Die vorliegende Regelung ist daher eine Übergangsregelung, die nicht nur im Lichte der zu erwartenden EU-Vorgaben anzupassen sein wird, sondern auch mit Blick auf den beabsichtigten Integrationsprozess und die Erfahrungen, die wir in den nächsten Jahren mit der Umsetzung der Wasserstoffstrategie sammeln. Um den Aufbau einer weitergehenden Infrastruktur nicht durch vermeidbare rechtliche Unsicherheiten zu behindern, bedarf es der Einordnung dieser Sachverhalte in das bestehende Energiewirtschaftsrecht. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen bestehende Erdgasleitungen umgerüstet und künftig für den Transport von Wasserstoff zur Verfügung stehen sollen. Wasserstoff wird jedoch bisher nicht vom Energiebegriff des EnWG umfasst und reine Wasserstoffnetze sind da-her weder reguliert noch gelten für sie im Falle einer Umrüstung bestehender Erdgasleitungen die für einen Betrieb rechtlich erforderlichen Regelungen des EnWG fort. Um einen zügigen Einstieg in eine Wasserstoffnetzinfrastruktur zu ermöglichen, soll das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben auch bereits erste Grundlagen hierfür enthalten, jedoch dadurch keine Exklusivität hinsichtlich des Transports oder der Verwendung von Wasserstoff vorgeben.

Nach Abschluss der laufenden Beratungen über einen entsprechenden Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene wird in einem späteren Schritt eine weitere Anpassung erfolgen. Außerdem besteht hinsichtlich der Finanzierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen ein regulatorisches Ungleichgewicht zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und selbstständigen Betreibern, die eine solche Elektrizitätsverbindungsleitung ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betreiben. Während Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Netzkosten ihrer Interkonnektoren über Netzentgelte finanzieren können, bietet der bestehende Regulierungsrahmen für ohne Beteiligung eines regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers betriebene Elektrizitätsverbindungsleitungen keine solche Möglichkeit.

Lösung

Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden die Vorschriften des EnWG angepasst und ergänzt:

  • Unter anderem werden die Regelungen zu den Endkundenmärkten in Teil 4 des Gesetzes ergänzt und teilweise neu gefasst.
  • Die Transparenz der Grundlagen für die Netzentgelt- und Netzzugangsregulierung wird durch eine Konzentration der hierauf gerichteten Vorschriften in Teil 3 EnWG weiter erhöht und auf eine unmittelbare gesetzliche Grundlage gestellt.
  • Eine Übergangsregelung zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG setzt den Rahmen für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur.
  • Die Vorgaben werden in einem eigenen Abschnitt des Teils 3 EnWG zusammengefasst und durch Übergangsvorschriften ergänzt.
  • Um dem regulatorischen Ungleichgewicht bei der Finanzierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen entgegenzuwirken, enthält der Gesetzentwurf einen Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber solcher Elektrizitätsverbindungsleitungen.
  • Der Gesetzentwurf enthält auch in anderen Gesetzen mit der vorliegenden Regelungsmaterie verbundene Änderungen und Folgeänderungen in einigen Rechtsverordnungen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, in zeitlicher Nähe zu diesem Gesetzgebungsvorhaben weitere Änderungen in den Rechtsverordnungen auf Grundlage des EnWG zu ergänzen, soweit diese nicht unmittelbar durch die vor-liegenden Änderungen im EnWG veranlasst sind.

->Quellen: