Regierung definiert Grünen Wasserstoff

Schnellen Markthochlauf unterstützen

Als grüner Wasserstoff gilt nach einer Definition der Bundesregierung nur der, der innerhalb der ersten 5.500 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in einer Einrichtung zur Herstellung von grünem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird und bestimmte Anforderungen an den Strombezug einhält. Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, 19/29793) vorgelegt, mit der sie Details zu Wasserstoff, Gülleanlagen und Agro-PV-Anlagen regeln will. Konkret geht es darin dem parlamentseigenen Pressedienst heute im bundestag zufolge um eine Definition von grünem Wasserstoff und Folgen für die EEG-Umlagenbefreiung.

H2 grün - Symbol

H2 grün – Symbol © Solarify

Die Anforderungen würden so gesetzt, dass sie einen schnellen Markthochlauf der Technologie unterstützten und Mindestanforderungen an den „glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien stellen“, heißt es in der Vorlage. Für Kleine Gülleanlagen gibt es künftig eine Anschlussförderung nach Ablauf des bisherigen 20-jährigen Förderzeitraums. So werde sichergestellt, dass diese Anlagen wirtschaftlich weiterbetrieben werden können, heißt es. Bei den Änderungen zu Agro-Solaranlagen geht es um neue Flächen wie zum Beispiel Obstanbauflächen, die künftig gleichzeitig für Solaranlagen genutzt werden können sollen. Solarify dokumentiert die Verordnung in Ausschnitten.

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 12

Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird.

Die Bundesregierung wird die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverzüglich, nachdem die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade näher bestimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anforderungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicherstellen, insbesondere Anforderungen an den Standort dieser Einrichtungen.

§ 12i

Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist,

1. der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stammt,

2. der nachweislich zu einem Anteil von mindestens 85 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und der nachweislich zu einem Anteil von höchstens 15 Prozentaus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist, und

3. für den weder eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung noch eine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genommen wird.

(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, stammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn,

1. im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz an den Betreiber der Einrichtung geliefert hat,

a) für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Re-gionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet wurden und

b) diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage ihren Standort im Bundesgebiet hat, die Angabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungs-verordnung enthalten, oderVorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

2. im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wurde. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.

(3) Im Sinn dieses Paragrafen ist die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Quotient aus dem gesamten kalenderjährlichen Stromverbrauch und dem maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen.

§ 12j

Mitteilungspflichten

Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müssen im Rahmen ihrer Mitteilung nach § 74 und § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:

1. den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2. die in dem betreffenden Kalenderjahr von der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchten Strommenge,

3. dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst ver-braucht wurde, nicht nach § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,

4. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen des

a) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vorlage von Entwertungsnachweisen für den Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung aus dem Herkunftsnachweisregister so-wie der Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen, für deren erzeugten Strom die Herkunfts-nachweise ausgestellt wurden, im Marktstammdatenregister registriert sind,

b) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind.

Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege einer automatisierten Bescheinigung des Herkunftsnachweisregisters nachgewiesen werden können, tritt diese automatisierte Bescheinigung an die Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

§12k

Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.

§ 12l

Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.

(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopplung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfahrungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des marktgängigen und flexiblen Nachweises der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden können.“…

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) stellt zentrale Weichen für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Ambitionierte Ausbauziele, erhöhte Ausschreibungsmengen, Kosteneffizienz, System- und Marktintegration sowie Akzeptanzmaßnahmen sind wichtige Bausteine des EEG 2021. Hierfür enthält das Gesetz zahlreiche neue Instrumente, zu denen u.a. eine Befreiung der Wasserstoffherstellung von der EEG-Umlage und eine verbesserte Biomasseförderung gehören. Diese Regelungen sind jedoch teilweise noch nicht wirksam, sondern bedürfen einer näheren Ausführung durch Verordnung. Diese Konkretisierung erfolgt durch diese Verordnung. Darüber hinaus werden punktuelle weitere Änderungen im Bereich der erneuerbaren  Energien und der KWK vorgenommen. Vor diesem Hintergrund regelt die Verordnung im Wesentlichen die folgenden drei Bereiche:

1. Regelungen zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 69b EEG 2021

Wasserstoff ist als Energiespeicher und Grundstoff in der Industrie ein wesentliches Element der Sektorkopplung. Um das Ziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen, ist die Etablierung von Wasserstoff als Dekarbonisierungsoption notwendig. Dabei ist aus Sicht der Bundesregierung nur Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt wurde („Grüner“ Wasserstoff), auf Dauer nachhaltig. Für den Markthochlauf der Wasserstofftechnologien und deren Export ist eine starke und nachhaltige inländische Wasserstoffproduktion zum Aufbau eines „Heimatmarktes“ unverzichtbar.Die staatlich induzierten Preisbestandteile auf Strom und hierbei insbesondere die EEG-Umlage stellen aktuell ein wesentliches Hindernis für den Markthochlauf von Grünem Wasserstoff dar. Neben den Kapitalkosten für den Elektrolyseur bilden die Kosten für den Strombezug den größten Anteil an den Gesamtkosten der elektrochemischen Erzeugung von Grünem Wasserstoff. Diese sind um ein Vielfaches höher als die Kosten konventioneller Wasserstofferzeugung, z.B. auf Basis der Dampfreformierung von Erdgas. Durch die EEG-Umlagebefreiung wird die elektrochemische Herstellung von Grünem Wasserstoff deutlich wirtschaftlicher und somit konkurrenzfähiger gegenüber der konventionellen Wasserstofferzeugung. Vor diesem Hintergrund sieht das EEG 2021 zwei Befreiungs- bzw. Begrenzungstatbestände für die Wasserstoffelektrolyse vor:

  • § 69b EEG 2021 regelt eine vollständige EEG-Umlagebefreiung für die Herstellung von Grünem Wasserstoff durch Elektrolyse. Die Regelung ist erst anwendbar, wenn in einer Verordnung nach § 93 EEG 2021 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff festgelegt sind. Nach § 93 Nummer 2 EEG 2021 können dabei durch Verordnung inhaltliche, zeitliche oder räumliche Anforderungen für die Herstellung von Grünem Wasserstoff festgelegt werden. Zudem darf für die Herstellung von Grünem Wasserstoff nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden, der keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen hat.
  • Daneben ermöglicht § 64a EEG 2021 eine unbürokratische Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung auf die Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse in stromkostenintensiven Unternehmen. Die EEG-Umlage kann auf 15 Prozent begrenzt werden, bei einer Stromkostenintensität des Unternehmens von mindestens 20 Prozent ist eine weitergehende Begrenzung auf 0,5 Prozent der jährlichen Bruttowertschöpfung des Unternehmens möglich. Die Antragsvoraussetzungen sind gegenüber der regulären Besonderen Ausgleichsregelung nach § 64 EEG 2021 vereinfacht. Die Umlagebegrenzung in § 64a EEG 2021 ist nicht auf Grünen Wasserstoff beschränkt und unmittelbar anwendbar.

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 festgelegt. Es erfolgt keine Festlegung von Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021. Hintergrund ist, dass die Festlegung von Anforderungen im Anwendungsbereich des § 69b EEG 2021 zwingend erforderlich ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und damit auch für den Markthochlauf von Grünem Wasserstoff. Die Regelung des § 64a EEG 2021 ist hingegen unmittelbar auch ohne Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff anwendbar. Zudem verfolgt die Regelung des § 64a EEG 2021 das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen im Bereich der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff zu sichern und eine Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Anforderungen auf die Herstellung von Grünem Wasserstoff auf die gesetzliche Vollbefreiung nach § 69b EEG 2021 zu begrenzen. Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung nach § 67a WindSeeG sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht umfasst, da für die nach dieser Vorschrift vorgesehenen Offshore-Elektrolyseprojekte kein Netzanschluss vorgesehen ist und somit bereits nach § 61a EEG 2021 keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht. Der entstehende Markt für Grünen Wasserstoff ist von unterschiedlichen noch in Entstehung befindlichen Regulierungen auf nationaler und europäischer Ebene abhängig. Zum jetzigen Zeitpunkt existieren keine übergreifen-den umfassenden Regelungen zu den Anforderungen an die Produktion von Grünem Wasserstoff. Gleichzeitig besteht noch weiterer Diskussions- und Forschungsbedarf hinsichtlich einer energiesystemdienlichen Wasserstofferzeugung. Im Interesse eines schnellen Markthochlaus werden mit dieser Regelung zunächst nicht alle relevanten Aspekte einer Definition bzw. möglicher verschiedener Definitionen von Grünem Wasserstoff zu unterschiedlichen Anrechnungs- und Kennzeichnungszwecken vollständig adressiert. Dies betrifft im hier vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Frage des Standorts und der Betriebsweise von Elektrolyseuren, die aus Sicht des Energiesystems im Sinn einer effizienten Systemintegration eine entscheidende Rolle spielen. Elektrolyseanlagen sollten perspektivisch insbesondere an Standorten installiert werden, wo ein hohes Erneuerbaren-Potenzial und geologische Speicher zur Wasserstoffspeicherung genutzt werden können und ein Zugang zu einer Wasserstoffinfrastruktur möglich ist. Auf diese Weise können u.a. Stromnetzengpässe bzw. zusätzlicher Netzausbaubedarf verringert werden. Zugleich ist eine verbrauchsnahe Erzeugung von Wasserstoff für die Markthochlaufphase an wichtigen Industriestandorten auch vor dem Hintergrund der noch nicht bzw. nur teilweise zur Verfügung stehen-den Wasserstoffinfrastruktur von wichtiger Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist eine kurzfristige Operationalisierung des Kriteriums aktuell nicht möglich. Stattdessen sollen die Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Bei der zukünftigen Anpassung sollen insbesondere fachliche Erkenntnisse bezüglich der systemdienlichen Standorte und Fahrweise von Elektrolyseanlagen einbezogen sowie zukünftige Regelungen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden. Die Überarbeitung soll unter Wahrung des Vertrauensschutzes erfolgen.

2. Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Mit dem EEG 2021 wurde eine Verordnungsermächtigung erlassen, mit der das BMWi im Einvernehmen mit dem BMEL eine Anschlussforderung für Güllekleinanlagen einführen kann. Auf dieser Grundlage führt diese Verordnung eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen nach Ablauf ihres bisherigen 20jährigen Förderzeitraums ein. Dadurch wird ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb dieser Kleinanlagen auch außerhalb von Ausschreibungen kurzfristig und unbürokratisch sichergestellt. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft.

3. Weitere Regelungen

Die übrigen Regelungen betreffen Details im untergesetzlichen Recht der erneuerbaren Energien und KWK, die zu Verbesserungen in der praktischen Anwendung führen. Hervorzuheben sind z.B. eine Verbesserung der Flächenkulisse für sog. Agro-PV-Anlagen in den Innovationsausschreibungen und eine Verlängerung der Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister, da sich die bisherige Registrierungsfrist aufgrund der großen Vielzahl betroffener Akteure als zu kurz erwiesen hat.

II.Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelungen zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b EEG 2021

Mit den Regelungen zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 69b EEG 2021 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Stromverbrauch in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff von der Zahlung der EEG-Umlage befreit werden kann. Im Wesentlichen werden folgende Anforderungen festgelegt:

a) Strombezug aus erneuerbaren Energien

Nach § 93 Nummer 2 EEG 2021 ist durch die Anforderungen der Verordnung sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Zudem bestimmt § 93 Nummer 2 EEG 2021 aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, dass zur Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine EEG-Förderung in Anspruch genommen hat. Hierzu ist eine zuverlässige Zuordnung von Stromerzeugungsmengen aus erneuerbaren Energien zum Stromverbrauch von Elektrolyseanlagen notwendig, welche insbesondere eine Doppelvermarktung der Grünstromeigenschaft ausschließt. Gleichzeitig soll eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen Stromerzeugungsanlage und Elektrolyseur gewährleistet sein, um eine rein virtuelle Zuordnung der Grünstromeigenschaft zu verhindern.Der Nachweis über Herkunftsnachweise gewährleistet eine zuverlässige und im Markt etablierte Bilanzierung der Grünstromeigenschaft für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung. Zugleich stellt er sicher, dass kein Strom bezogen wird, der eine EEG-Förderung erhält, und dass eine Doppelvermarktung im Sinne von § 80 EEG 2021 ausgeschlossen wird. Um die Glaubwürdigkeit des Strombezugs aus erneuerbaren Energien zu verstärken, muss grundsätzlich eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen der Erneuerbare-Energien-Anlage und der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nachgewiesen werden. Bei einem alleinigen Abstellen auf das Instru-ment der Herkunftsnachweise wäre es möglich, jeglichen Strombezug allein durch eine Verschiebung der Grünstromeigenschaft „grün zu färben“, auch mit Herkunftsnachweisen aus Anlagen, deren Strom gar nicht an den Elektrolyseur geliefert werden kann (z.B. Herkunftsnachweise aus einem Land, das keine Netzverbindung zur deutschen Preiszone aufweist).
Für Anlagen mit Standort im Bundesgebiet im Sinn des § 1 Absatz 3 EEG 2021 erfolgt der Nachweis der tatsächlichen bilanziellen Lieferbeziehung über eine Verpflichtung zur Nutzung gekoppelter Herkunftsnachweise. Hier-mit wird auf ein bereits bestehendes und zuverlässiges Instrument des Herkunftsnachweisregisters zurückgegriffen, das sicherstellt, dass der bilanziell gelieferte Strom und der Herkunftsnachweis von derselben Erneuerbare-Energien-Anlage stammen. Hierzu verknüpfen die gekoppelten Herkunftsnachweise die erzeugte und gelieferte Strommenge auf der Ebene der Bilanzkreise mit den Herkunftsnachweisen, die das UBA für die erzeugte Strom-menge ausgestellt hat. Damit erfolgt ein glaubhafter und zuverlässiger Nachweis einer tatsächlichen Lieferbeziehung und nicht nur eine Verschiebung der Grünstromeigenschaft. Für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets wird auf diese Anforderung zunächst verzichtet, da gekoppelte Herkunftsnachweise derzeit nur für Anlagen mit Standort in Deutschland ausgestellt werden können. Auch hier gilt aber die Anforderung, dass eine tatsächliche Lieferbeziehung grundsätzlich möglich sein sollte. Aus diesem Grund ist ein Strombezug aus ausländischen Erneuerbare-Energien-Anlagen nur im Umfang der Interkonnektivität möglich.

b) Systemdienliche Fahrweise

Ein flexibler Betrieb von Elektrolyseuren ist von zentraler Bedeutung in einem Stromsystem, das zunehmend auferneuerbaren Energien basiert. Gleichzeitig benötigen Investoren und Betreiber von Elektrolyseuren in der Markt-hochlaufphase Planungssicherheit bezüglich der Anlagenauslastung sowie der jährlichen von der EEG-Umlage befreiten Betriebsstunden. Aus diesem Grund werden die Vollbenutzungsstunden begrenzt, die von der EEG-Umlage befreit werden können, um eine systemdienliche Fahrweise anzureizen. Durch die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden wird ein Anreiz gesetzt, dass der Elektrolyseur systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher Erneuerbare-Energien-Einspeisung gering sind. Gleichzeitig trägt der festgelegte Wert von 5.000 Vollbenutzungsstunden den besonderen Erfordernissen des Markthochlaufs von Grünem Wasserstoff in den Anfangsjahren des aktuellen Jahrzehnts Rechnung.

c) Räumliches Kriterium und weitergehende Anforderungen an die Systemdienlichkeit

Die Standorte von Elektrolyseuren sind für deren Systemdienlichkeit bzw. die effiziente Integration der Elektrolyseure in das Gesamtsystem und somit für die nachhaltige Entwicklung des Energiesystems zentral. In diesem Kontext besonders relevante Aspekte sind die räumliche Nähe der Elektrolyseure zu den Stromerzeugungsstandorten mit hohem Erneuerbaren-Potenzial sowie zu vorhandenen geologischen Speichern. Ein solcher systemdienlicher Standort der Elektrolyseure ermöglicht die aus Gesamtsystemsicht optimale und kostengünstigste Lösung. Dadurch können zusätzlicher Stromnetzausbau und zusätzliche Stromnetzengpässe aufgrund von Wasserstofferzeugung und daraus folgende Abregelung erneuerbarer Erzeugung vermieden werden, da die Transportkapazität einer Gasleitung die einer Stromleitung bei Weitem übersteigen kann. Außerdem können Kosteneinsparpotenziale durch den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur genutzt werden, insbesondere durch die Umwidmung bestehender Gasinfrastruktur. In dieser Verordnung werden zunächst noch keine Standortkriterien für Elektrolyseure und weiterführende Anforderungen an die Systemdienlichkeit festgelegt, auch weil die Betrachtung des Gesamtsystems für die ersten Pilotprojekte mit begrenzten Elektrolysekapazitäten noch nicht entscheidend ist. Die Standortkriterien und weitere Systemdienlichkeitskriterien werden aber mit zunehmenden Elektrolysekapazitäten im Markthochlauf immer wichtiger. Deswegen ist zentral, dass das Zielbild systemdienlicher Standorte für Elektrolyseure frühzeitig kommuniziert wird, um klare Investitionssignale zu senden und ungewollte Pfadentscheidungen („Lock-in“) zu vermeiden. Deshalb sollen Standortanforderungen und ggf. zusätzlich weitere Systemdienlichkeitsanforderungen im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung festgelegt werden (siehe hierzu unter d).

d) Überarbeitung der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser Verordnung

Im Interesse eines schnellen Markthochlaufs für Grünen Wasserstoff bestimmt das EEG 2021, dass die Bundesregierung bis 30. Juni 2021 die Anforderungen an die Herstellung für Grünen Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung bestimmt. Gleichzeitig sind für die Industrie möglichst einheitliche Anforderungen für alle verschiedenen Nutzungspfade von Grünem Wasserstoff von großer Bedeutung. Aus diesem Grund soll diese Verordnung unverzüglich überarbeitet werden, nachdem die Europäische Union für einen oder mehrere Wasserstoff-Nutzungspfade die Anforderungen an Grünen Wasserstoff definiert hat (insbesondere im Rahmen des De-legierten Rechtsakts der Europäischen Kommission auf Grund der RED II für die Anrechnung auf das EU-Erneuerbaren-Ziel im Transportsektor oder in der anstehenden Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien). Ziel der Überarbeitung sind möglichst einheitliche Anforderungen für alle Nutzungspfade für Grünen Wasserstoff. Hierbei sollen im Rahmen des europarechtlich zulässigen Umfangs auch weitergehende Anforderungen an den systemdienlichen Betrieb der Elektrolyseure festgelegt werden, insbesondere zum Standort der Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff. Bei der Überarbeitung der Anforderungen dieser Verordnungsoll dem Vertrauensschutz gebührend Rechnung getragen werden.

2. Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Bestehenden Biogasanlagen, deren ursprünglicher Vergütungszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 endet, wird eine einmalige Verlängerung des Vergütungsanspruchs um weitere 10 Jahre gewährt. Allerdings wird dieser Vergütungsanspruch auf einen Betrag von 15,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 75 kW und einen Betrag von 7,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW begrenzt. Damit wird eine Überförderung der Anlagen vermieden. Voraussetzung für die Anschlussförderung ist, dass die Anlagen spätestens ab dem Wechsel in die Anschlussförderung Gülle zur Verstromung einsetzen. Außerdem dürfen sie bis zum 31. März 2021 maximal über eine installierte Leistung von 150 kW verfügen. Es ist daher nicht möglich, dass sich die Anlagen erst mit dem Eintritt in die Anschlussförderung entsprechend verkleinern. Auch eine Leistungserhöhung nach dem Übergang in die Anschlussförderung ist nicht zulässig. Schließlich dürfen die Anlagen vor dem Übergang in die Anschlussförderung nicht an einer Ausschreibung für Bestandsanlagen nach § 39g EEG 2021 teilgenommen haben.

III.Alternativen

Keine.

Der Erlass dieser Verordnung ist mit Blick auf die Anforderungen an „Grünen Wasserstoff“ verpflichtend bis zum 30. Juni 2021 gesetzlich vorgegeben (§ 96 Absatz 4 EEG 2021). Zu den konkreten Ausgestaltungsalternativen hat das BMWi außerdem bereits frühzeitig einen Stakeholder-Dialog durchgeführt.

->Quellen: