Plenarsitzung des Bundesrates am 28.05.2021
In verkürzter Frist hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 28.05.2021 mit den Plänen der Bundesregierung für Änderungen am Klimaschutzgesetz auseinandergesetzt und dazu ausführlich Stellung genommen: Die Länder forderten gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dessen Bekämpfung sei es auch geboten, die negativen Folgen des Klimawandels auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen abzumildern. Dies spiegele sich innerhalb der geplanten Regelungen bisher nicht entsprechend wider, obwohl es zur Abwendung drohender Schäden, auch für kommende Generationen, von elementarer Bedeutung sei.
Finanzielle Beteiligung des Bundes
Weiter mahnt der Bundesrat unter anderem eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der finanziellen Lasten des Klimaschutzes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr an. Der Bundesrat erwartet überdies, dass der Bund für die notwendig werdenden sehr erheblichen zusätzlichen Investitionen in den Gebäudebestand langfristig angelegte und auskömmlich finanzierte attraktive Förderprogramme zur Verfügung stellt.
Bundesregierung plant strengere Klimaschutzziele
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als in der geltenden Gesetzesfassung soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.
Natürliche Senken stärken
Der Gesetzentwurf betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Bundesregierung. Der Entwurf enthält deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern
Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des geltenden Gesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt. Dabei hat es ausdrücklich herausgestellt, dass der Schutz der Grundrechte auf zwei Wegen erfolgen muss: Neben Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels hat der Staat seiner Schutzpflicht insbesondere auch durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nachzukommen – wie sie der Bundesrat nun fordert. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.
Umsetzung der EU-Klimaziele
Mit der geplanten Novelle sollen auch die Klimaziele der EU umgesetzt werden. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.
Sofortprogramm für mehr Klimaschutz
Begleitend zur Novelle des Klimaschutzgesetzes will die Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen. Schwerpunkte der Maßnahmen sollen in den Bereichen Industrie, klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und im Gebäudebereich liegen. Ein zusätzliches Fördervolumen im Umfang von bis zu 8 Milliarden Euro soll dafür bereitgestellt werden.
Weitere Schritte
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – dort steht das Gesetz voraussichtlich am 10.06.2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.
->Quelle: bundesrat.de/bundesrat-kompakt/top-41