15-Meter-Korridor für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Clearingstelle konkretisiert

Bei geförderten Freiflächenanlagen in einem 200 Meter breiten Streifen parallel zu Autobahnen und Schienenwegen kann der im EEG 2021 vorgeschriebene 15-Meter-Korridor frei platziert werden. Allerdings muss der Bereich nicht nur bei Inbetriebnahme der Anlage freigehalten werden, sondern während des gesamten Förderzeitraums. Das hat – einem Artikel von Petra Hannen auf pv magazine folgend – die Clearingstelle EEG am 18.05.2021 präzisiert.

ICE-Trasse neben A9 in Franken – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

So heißt es auch in der  Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23482, S. 110): „Die Belegenheit und Anordnung des Korridors innerhalb der Entfernung von 200 Metern wird im EEG 2021 nicht vorgeschrieben. Es bietet sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an. Durch die Formulierung ‚mindestens‘ wird geregelt, dass aus anderen rechtlichen Gründen weitere Abstände hinzutreten können, etwa auf Grundlage der Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Die Änderung im EEG 2021 hat zudem keine Auswirkung auf die etwaige Freihaltung weiterer Flächen, die im Einzelfall aus naturschutzfachlichen Gründen auf anderer Rechtsgrundlage erfolgen muss, etwa im Rahmen der Bebauungsplanung mit Blick auf den Biotop- und Lebensraumverbund.“

Können innerhalb des 15-Meter-Korridors Trafos oder andere technische Einrichtungen installiert werden? Kann eine Einzäunung der gesamten Freiflächenanlage inklusive des 15-Meter-Korridors erfolgen?

Ob eine Einzäunung oder die Errichtung einer Trafostation (sowie anderer technischer Einrichtungen) auf dem 15-Meter-Streifen erfolgen darf, ergibt sich weder unmittelbar aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der in der Gesetzesbegründung formulierte Schutzzweck des 15-Meter-Streifens erreicht werden kann, wenn der Streifen von einem Zaun umgeben oder mit technischen Einrichtungen bebaut wird. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23482, S. 110):

„Innerhalb der Flächenkulisse von 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, muss künftig ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden. Dies dient dazu, aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten.“

Wie lang muss der 15-Meter-Korridor (nach der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage) freigelassen werden?

Für welchen Zeitraum der 15-Meter-Korridor freizuhalten ist, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetzestext. Allerdings ist nach erster überschlägiger Einschätzung nach dem Sinn und Zweck des 15-Meter-Korridors ( u.a. Tierschutz, Wanderung von Tieren, vgl. BT-Drs. 19/23482, S. 110) davon auszugehen, dass der Korridor nicht nur bei Inbetriebnahme der Anlage freizuhalten ist, sondern über den gesamten Zeitraum der Förderung (20 Jahre).

Weitere Informationen zu der Förderung von Freiflächenanlagen längs von Schienenwegen und Autobahnen finden Sie hier:

Es sind gleich zwei Paragrafen, in denen der 15-Meter-Korridor im EEG 2021 erwähnt wird: jeweils im ersten Absatz der Paragrafen 37 und 48. Die Passagen besagen, dass parallel zu Autobahnen und Schienenwegen errichtete Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine EEG-Förderung erhalten können, wenn sie „in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll“. Die Clearingstelle EEG hat sich diesen letzten Halbsatz, der im EEG 2021 neu eingeführt wurde, genauer angesehen und sich mit Auslegungsfragen zum „15-Meter-Korridor“ befasst.

Wo sich der 15-Meter-Korridor innerhalb des 200-Meter-Streifens befindet, können Anlagenbetreiber aus Sicht der Clearingstelle frei wählen. Denn auch in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/23482) heiße es, dass Belegenheit und Anordnung des Korridors im EEG 2021 nicht vorgeschrieben werden. Es biete sich etwa eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Fahrbahn an. Durch die Formulierung ‚mindestens‘ werde geregelt, dass aus anderen rechtlichen Gründen weitere Abstände hinzutreten können, etwa auf Grundlage der Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes.

Ob eine Einzäunung oder der Bau von Trafostationen und anderen technischen Einrichtungen auf dem 15-Meter-Streifen erfolgen darf, ist der Clearingstelle zufolge fraglich. Zwar formuliere weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung ein Verbot. Aber der Korridor diene der Gesetzesbegründung zufolge dazu, „ aus Gründen des Naturschutzes angesichts der Ausweitung der Flächenkulisse weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freizuhalten“. Es stelle sich die Frage, ob dieser Schutzzweck bei einer Einzäunung oder Bebauung mit technischen Einrichtungen erreicht werden könne.

Der Zeitraum, den der 15-Meter-Korridor nach der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage) freigelassen werden muss, lässt sich laut Clearingstelle ebenfalls nicht direkt dem EEG entnehmen. Allerdings sei angesichts von Sinn und Zweck des Korridors davon auszugehen, dass der Bereich während des gesamten Zeitraums der Förderung freigehalten werden muss.

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