Aus für EE-Ausschreibungen der Bürger-Energie-Genossenschaften

Neue EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

Die EU-Kommission hat am 21.12.2021 die neuen Beihilfeleitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen gebilligt. Die neuen Leitlinien werden ab dem Zeitpunkt ihrer förmlichen Annahme im Januar 2022 gelten. Wie die Europäische Föderation für Erneuerbare Energien (EREF) mitteilte, sind im neuen Beihilferahmen für Bürgerenergien substantielle Verbesserungen vorgeschlagen.

PV in Mittelfranken – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Die neuen Vorschriften wurden mit den wichtigen, im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Mit den neuen Leitlinien wird ein flexibler, zweckmäßiger Rahmen geschaffen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Green Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen.

Mit den neuen Beihilfevorschriften werden Vorhaben für Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz und Erzeugung grüner Energie, gefördert. Die neuen Leitlinien enthalten Abschnitte zur umfassenden und flexiblen Unterstützung der Dekarbonisierung der Wirtschaft. Diese Förderungen stehen allen Technologien offen, die einen Beitrag zum europäischen Grünen Deal leisten können, z. B. erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Verringerung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Mithilfe dieser Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erreichen können. Ferner soll die Beteiligung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und KMU erleichtert werden, da sie den ökologischen Wandel erheblich voranbringen können.

Der Energie-Experte Hans-Josef Fell begrüßte die Novellierung: „Kleine und mittlere Unternehmen, sowie Energiegemeinschaften werden danach vom Ausschreibungszwang befreit, wenn die deutsche Regierung dies zügig in nationales Recht umsetzt. Für Freiflächensolaranlagen und Wasserkraft gilt dies bis zu einer Schwelle von 6 MW, für Solardachanlagen bis 1 MW und für Windkraft sogar bis 18 MW. Damit wird eine der wichtigsten Hürden für den Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich entschärft. Bürgerliche Investitionen von Privatleuten, Landwirten, Energiegemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen waren in Deutschland und anderen Ländern mit über 80 % aller Investitionen in Erneuerbare Energien die wesentliche Kraft für deren Ausbau. Energiekonzerne und große Finanzstrukturen hatten kaum Investitionen in Erneuerbare getätigt.“

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Europa wird beträchtliche nachhaltige Investitionen benötigen, um den ökologischen Wandel voranzutreiben. Einen erheblichen Teil davon wird der private Sektor stemmen, doch für einen raschen ökologischen Wandel werden staatliche Fördermaßnahmen benötigt. Mit den heute gebilligten neuen Leitlinien werden wir unsere Anstrengungen zur Dekarbonisierung unserer Gesellschaft verstärken. Sie werden unter anderem Investitionen der Mitgliedstaaten, auch in erneuerbare Energien, erleichtern, damit wir die Ziele unseres Grünen Deals schneller und kosteneffizient erreichen können. Dies ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass unsere Beihilfevorschriften den europäischen Grünen Deals in vollem Umfang unterstützen.“

EREF begrüßt neue Leitlinien

Die Europäische Föderation für Erneuerbare Energien (EREF) begrüßte die Anhebung des Schwellenwerts für kleine und mittlere Erneuerbare-Energien-Projekte, die es ermöglichen, ohne langwierige Auktionsverfahren gefördert zu werden. Der Schwellenwert für die Befreiung von Ausschreibungsverfahren für kleine und mittlere Unternehmen und Gemeinschaften im Bereich der erneuerbaren Energien liegt bei 6 MW für die Stromerzeugung (einschließlich Solar- und Kleinwasserkraft) und bei 18 MW für Windkraft. Dies bedeutet Klarheit, dass alle erneuerbaren Technologien aufgerufen sind, ihren Beitrag zu dem Prozess bis 2050 zu leisten. Die Leitlinien tragen auch den Erfordernissen der Dekarbonisierung von Sektoren wie Heizung und Verkehr sowie der Einführung von Wasserstoff Rechnung. Der EREF ist nach wie vor dagegen, dass die neuen Leitlinien den Zugang zur Finanzierung von Wasserstoff nicht nur für erneuerbaren Wasserstoff, sondern auch für nuklearen und fossilen Wasserstoff vorsehen. Der größte Fehler der neuen Leitlinien ist die Gleichsetzung von so genannten, aber nicht definierten kohlenstoffarmen Brennstoffen und Gasen sowie Wasserstoff mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen,
Gasen oder Wasserstoff.“

Die überarbeiteten Leitlinien enthalten auch wichtige Anpassungen der Vorschriften an die strategischen Prioritäten der Kommission, insbesondere jene des europäischen Green Deals, sowie an neuere rechtliche Änderungen und Vorschläge der Kommission in den Bereichen Energie und Umwelt wie das Legislativpaket „Fit für 55“.

Insbesondere sehen die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen Folgendes vor:

  • Ausweitung der Kategorien von Investitionen und Technologien, die die Mitgliedstaaten fördern können, auf alle Technologien, die den europäischen Grünen Deal voranbringen. Die Erläuterungen zu Beihilfen zur Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen sind nun in einem einzigen Abschnitt zusammengeführt, was die Prüfung von Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung verschiedener Wirtschaftszweige erleichtert, beispielsweise durch Investitionen in erneuerbare Energien, in die Energieeffizienz von Produktionsprozessen und die Dekarbonisierung der Industrie im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz. Nach den überarbeiteten Vorschriften sind in der Regel Beihilfebeträge von bis zu 100 % der Finanzierungslücke zulässig, insbesondere wenn die Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden. Darüber hinaus werden neue Beihilfeinstrumente wie CO2-Differenzverträge eingeführt, um die Mitgliedstaaten bei der erforderlichen Ökologisierung der Industrie zu unterstützen.
  • Erläuterungen zu Beihilfen für zahlreiche für den Grünen Deal relevante Bereiche: Neue und aktualisierte Abschnitte bieten Erläuterungen zu Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung, einschließlich Lärmbelastung, zu Beihilfen für Ressourceneffizienz und die Kreislaufwirtschaft sowie zu Beihilfen für die Biodiversität und die Sanierung von Umweltschäden. Auch auf Beihilfen, die Anreize für Investitionen in Schlüsselbereiche wie die Energieeffizienz von Gebäuden und die saubere Mobilität für alle Verkehrsträger schaffen, wird in eigenen Abschnitten der Leitlinien eingegangen.
  • Änderung der geltenden Vorschriften über Ermäßigungen bestimmter Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen. Auf diese Weise soll das Risiko begrenzt werden, dass Tätigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen aufgrund dieser Abgaben an Standorte verlagert werden, an denen es keine Umweltschutzvorschriften gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind als in der EU. Angesichts der verstärkten Dekarbonisierungsanstrengungen, die erforderlich sind, um die Klimaziele der EU zu erreichen, sind nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen Ermäßigungen bei allen Abgaben möglich, die zur Finanzierung von Dekabonisierungsmaßnahmen oder von sozialen Maßnahmen dienen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wurde in den neuen Leitlinien auf der Grundlage objektiver Indikatoren auf Sektorebene die Zahl der beihilfefähigen Wirtschaftszweige gestrafft. Die Vorschriften wurden auch dahin gehend überarbeitet, dass sie die schrittweise Dekarbonisierung dieser Unternehmen besser unterstützen, u. a. durch Kopplung der Abgabenermäßigungen an eine Verpflichtung der Beihilfeempfänger zur Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks.
  • Einführung von Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass die Beihilfen wirksam dort eingesetzt werden, wo sie für eine Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes erforderlich sind, dass sie auf das zur Erreichung der Umweltziele erforderliche Maß beschränkt bleiben und den Wettbewerb bzw. die Integrität des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise die Beteiligung der Interessenträger an der Ausgestaltung großer Beihilfemaßnahmen gefördert, indem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die Interessenträger zu den wichtigsten Merkmalen der Maßnahmen zu konsultieren.
  • Gewährleistung der Kohärenz mit den relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der EU für Umweltschutz und Energie, u. a. durch Einstellung der Unterstützung für die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe, bei denen eine positive beihilferechtliche Beurteilung durch die Kommission angesichts der umfassenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt unwahrscheinlich ist. Maßnahmen, die neue Investitionen in Erdgas vorsehen, dürften kaum genehmigt werden, es sei denn, die Investitionen sind nachweislich mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2050 vereinbar und erleichtern den Übergang von umweltschädlicheren Brennstoffen zu saubereren Lösungen, ohne die Unternehmen an Technologien zu binden, die die umfassendere Entwicklung saubererer Lösungen behindern könnten. Die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen enthalten auch einen neuen Abschnitt über Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- und Ölschieferkraftwerken, um die Dekarbonisierung des Stromsektors zu erleichtern.
  • Erhöhung der Flexibilität und Straffung der bisherigen Vorschriften, auch durch Abschaffung der Verpflichtung zur Einzelanmeldung von grünen Großprojekten, die auf der Grundlage von zuvor von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen durchgeführt werden.

Verfahren

Die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen sind das Ergebnis einer Evaluierung der bestehenden Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften durchgeführt wurde, und einer von externen Beratern erarbeiteten Studie. Die Kommission führte zudem eine umfassende Konsultation aller Interessenträger zu den vorgeschlagenen überarbeiteten Vorschriften durch, bei der mehr als 700 Beiträge eingingen. An dem Prozess waren die Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände, Interessengruppen, einzelne Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie Bürgerinnen und Bürger beteiligt. In die Überprüfung fließen auch die Erfahrungen ein, die die Kommission in den vergangenen Jahren im Rahmen ihrer Beschlusspraxis gesammelt hat.

Im Herbst 2020 stieß die Kommission eine europäische Diskussion über die Frage an, wie die Wettbewerbspolitik die Ziele des europäischen Grünen Deals weiter unterstützen kann, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsvorschriften und die Nachhaltigkeitsstrategien optimal Hand in Hand gehen. Dieser Prozess begann mit einer Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen und wurde im Februar 2021 mit einer von Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager geleiteten Konferenz fortgesetzt. Die eingegangenen Beiträge sind ebenfalls in die neuen Leitlinien eingeflossen.

Nächste Schritte

Die überarbeiteten Leitlinien werden förmlich angenommen, sobald alle Sprachfassungen vorliegen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt ihrer förmlichen Annahme.

Hintergrund

Die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen werden nach ihrer förmlichen Annahme die bestehenden Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ersetzen und ab diesem Zeitpunkt die Grundlage für alle einschlägigen Kommissionsbeschlüsse bilden. Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, ihre bestehenden Regelungen ab 2024 mit den neuen Vorschriften in Einklang zu bringen. In den Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Prüfung von Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zugrunde legt.

Die Leitlinien werden durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ergänzt, die Ex-ante-Vereinbarkeitskriterien enthält, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchführen können.

Die AGVO-Bestimmungen für Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie werden derzeit gezielt überarbeitet, um grüne Investitionen weiter zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen zusätzliche Maßnahmen wie Beihilfen für Investitionen in neue Technologien wie Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung sowie Beihilfen in Bereichen, die für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals von entscheidender Bedeutung sind, wie Ressourceneffizienz und Biodiversität, von der Anmeldepflicht befreit werden. Darüber hinaus zielt die Überarbeitung der AGVO darauf ab, die Bestimmungen über Beihilfen für Investitionen in Schlüsselbereiche wie die Energieeffizienz von Gebäuden und die Lade- und Tankinfrastruktur für saubere Mobilität, die bereits im Rahmen der gezielten Überarbeitung der AGVO im Juli 2021 eingeführt wurden, weiter zu präzisieren. Schließlich werden die Vorschriften in Bezug auf die Definition der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensitäten flexibler gestaltet. Eine öffentliche Konsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen der einschlägigen AGVO-Bestimmungen fand vom 6. Oktober bis zum 8. Dezember 2021 statt.

->Quellen:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_6982

https://hans-josef-fell.de/eu-kommission-schafft-ausschreibungszwang-fuer-buergerenergien-ab/

https://eref-europe.org/the-new-state-aid-guidelines-on-climate-energy-and-environment-ceeag-a-good-step-forward-towards-the-prime-role-for-renewables-and-climate-policies-across-the-european-legal-framework/

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02014R0651-20170710