Aber viele Schlupflöcher
Der Entwurf des neuen bayerischen Klimaschutzgesetzes sieht vor, dass bei gewerblichen und industriellen Gebäuden, die Verpflichtung ab Mitte 2022 greifen soll. Der Solarverband Bayern sieht in den geplanten Regelungen jedoch noch zu viele Schlupflöcher, die Photovoltaik-Vorschrift zu umgehen, so Sandra Enkhardt am 22.12.2021 in pv magazine. Zudem ist es den Betreibern von PV-Freiflächenanlagen nun möglich, Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Solarparks vorzunehmen.
Im Entwurf für die Novelle für das bayerische Klimaschutzgesetz ist die Einführung einer PV-Pflicht für Nicht-Wohngebäude mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern vorgesehen. Sie soll nach dem Entwurf von Mitte November für Gewerbe- und Industriebauten ab Juli 2022 greifen und für alle sonstigen Nicht-Wohngebäude ab Januar 2023. Dafür soll die Bayerische Bauordnung entsprechend geändert werden. Nach der geplanten Vorschrift sollen mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen bedeckt werden. Die PV-Pflicht soll auch „bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut des Gebäudes“ gelten, die ab 2025 erfolgt. Ausgenommen von der Verpflichtung sind dem Entwurf zufolge Garagen, Carports, Schuppen, unterirdische Bauen, Gewächshäuser, Traglufthallen oder nur vorübergehend aufgestellte Gebäude. Zudem entfalle die Pflicht, wenn die Installation einer PV-Anlage technisch nicht möglich sei oder nur mit unangemessenem Aufwand die Vorschrift zu erfüllen sei.
Eigentlich wollte der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bereits vor einiger Zeit, eine PV-Pflicht einführen, scheiterte mit dem Ansinnen bisher aber am Koalitionspartner in München. Der Solarverband Bayern begrüßte in einer Stellungnahme in dieser Woche das Vorhaben, jetzt doch eine PV-Pflicht im Freistaat einzuführen. Im Detail seien die Formulierungen allerdings „mut- und kraftlos“, da sie große Schlupflöcher für eine Umgehung der Vorschrift bieten würden. So erkennt der Solarverband Bayern die Belegung eines Drittels der Dächer mit Solarmodulen „nicht als angemessene Auslegung“ an. „Stattdessen müssen generell alle sinnvoll belegbaren Dachflächen voll belegt werden, um Solarpotenziale im Sonnenland Bayern weitgehend zu nutzen, zumal die Mehrkosten einer größeren PV-Anlage auf ein und demselben Dach verhältnismäßig gering sind“, argumentiert der Solarverband Bayern.
Zudem sollte die Regelung einheitlich ab 2022 gelten und auf gewerblich erstellte Wohngebäude und Siedlungen ausgeweitet werden. Zudem sei es auch sinnvoll, die Solarbaupflicht auf Garagen und Carports auszuweiten sowie generell auf Dachflächen ab 50 Quadratmetern Fläche, so der Verband weiter. Er fordert auch, dass die Verpflichtung den städtebaulichen Satzungen übergeordnet sein müsse, damit sie auch wirklich greife.
Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit von PV-Dachanlagen schlägt der Solarverband Bayern vor, eine volkswirtschaftliche Komponente einfließen zu lassen. Dies könnte die Einberechnung der Klimaschäden sein, wofür ein CO2-Bonus pro Kilowattstunde Solarstrom gezahlt werden könnte. Alternativ müsste die EEG-Vergütung so weit erhöht werden, damit ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, PV-Dachanlagen auch mit geringem Eigenverbrauchsanteil zu realisieren. Dieser sei mit den momentanen Einspeisetarifen nicht gegeben, weshalb viele Dachanlagen eher klein ausgelegt werden, um den solaren Eigenverbrauchsanteil zu maximieren.
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von Solarparks möglich
Kürzlich veröffentlichte zudem das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ein überarbeitetes Rundschreiben „Baurechtliche und landesplanerische Behandlung von PV-Freiflächenanlagen“ in der vergangenen Woche an die Vollzugsbehörden. Darin enthalten sind insbesondere die Änderungen im Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP) wie der Wegfall des Anbindegebots für PV-Freiflächenanlagen und aus mehreren EEG-Novellen, erklärte ein Sprecher des Ministeriums auf Nachfrage von pv magazine.
In die Neuregelung eingearbeitet ist auch, dass Ausgleichsmaßnahmen für PV-Freiflächenanlagen künftig auch innerhalb der Solarparks erfolgen können. Seit Mitte 2020 wurde eine entsprechende Änderung der Regelung bereits diskutiert. Dazu werden nun einige Vorschriften definiert, die sich positiv auf Flora und Fauna in den PV-Freiflächenanlagen auswirken sollen, sowie ökologische Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, die flächendeckend erfolgen sollen. Dabei wird grundsätzlich angestrebt, dass in den PV-Freiflächenanlagen ein arten- und blütenreiches Grünland entsteht und über die Zeit der Nutzung erhalten wird. Dafür werden eine Vielzahl von Maßnahmen vorgeschlagen: Zwischen den Modulreihen sollte ein mindestens drei Meter breiter besonnter Streifen entstehen. Der Modulabstand zum Boden sollte mindestens 80 Zentimeter betragen. Zudem sollten die Flächen nicht gedüngt sowie insektenfreundlich gemäht oder standortangepasst beweidet werden.
Wenn von den Projektierern diese Vorschriften eingehalten werden, können die sonst notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die Errichtung der PV-Anlagen entfallen, die bisher meist zehn Prozent der Fläche der Solarparks entsprachen und außerhalb der Anlagen erfolgen mussten. Erhalten bleiben hingegen Vorschriften zu Ausgleichsmaßnahmen durch die Neugestaltung des Landschaftsbildes. Dafür seien am Standort der PV-Anlagen „naturnahe Strukturelemente“ einzubringen, wie es im Rundschreiben heißt. Dies sei etwa die Pflanzung von Gehölzen oder Hecken sowie die Schaffung blütenreicher Streifen an den Randbereichen der Anlagenfläche.
Der Solarverband Bayern fordert denn auch: „Für PV-Freiflächenanlagen sollte auf Ausgleichsflächen außerhalb der eigentlichen Anlage verzichtet werden, denn Landwirte hält dies häufig ab Flächen bereit zu stellen.“ Im Gegenzug seien die Flächen unter den Anlagen für den Artenschutz aufzuwerten, etwa durch die Schaffung von Biotopen.
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