Gebotsverfahren geplant

Regierung zu Klimaschutzverträgen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz plant für 2023 bis 2025 sogenannte Gebotsverfahren. Mit deren Gewinnern sollen Klimaschutzverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen werden; die Vertragslaufzeit soll mit dem operativen Start jedes geförderten Vorhabens beginnen. Das geht – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag – aus der Antwort (20/7527) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7297) der Unionsfraktion vom 26.06.2023 hervor.

Biogasanlage – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Es seien fünf Gebotsverfahren geplant: Das erste noch im Jahr 2023 und jeweils zwei weitere 2024 und 2025. Die Bundesregierung befinde sich in konstruktiven Gesprächen mit der Kommission der Europäischen Union (EU) und setze sich für einen zügigen Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens und für einen Abschluss der ersten Klimaschutzverträge möglichst noch 2023 ein. Die Verfahrenshoheit liege allerdings bei der Europäischen Kommission. Solange diese nicht die beihilferechtliche Genehmigung erteilt habe, dürfe die Bundesregierung keine Klimaschutzverträge abschließen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Beihilfen handelt. (hib/MIS)

Im Wortlaut: „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU ‚Klimaschutzverträge'“

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 5. Juni 2023 den Beginn eines vorbereitenden Verfahrens für Gebotsverfahren zu Klimaschutzverträgen verkündet (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230605-foerderprogramm-fuer-klimaschutzvertraege-startet.html). In einer zu dieser Ankündigung angesetzten Pressekonferenz konnten nach Ansicht der Fragesteller viele Fragen nicht beantwortet werden. Das vorgesehene Programm hat die Bundesregierung bislang auch nicht im Deutschen Bundestag vorgestellt. Der zuständige Fachausschuss für Klimaschutz und Energie wurde nicht durch das BMWK informiert.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Um die Transformation zu einer klimaneutralen Industrie voranzubringen, hat die Bundesregierung mit dem Förderprogramm Klimaschutzverträge ein zentrales Förderprogramm aufgesetzt. Das erste vorbereitende Verfahren dieses Förderprogramms startete am 6. Juni 2023. Über Klimaschutzverträge, die das Bundesministerium für Wirtschaft du Klimaschutz (BMWK) mit Unternehmen der energieintensiven Industrie schließen will, werden Kostennachteile ausgeglichen und Preisrisiken abgesichert, die Industrieunternehmen von Investitionen in klimafreundliche Produktionen derzeit noch abhalten. Klimaschutzverträge dienen zur Anschubfinanzierung mit dem Ziel, dass transformative Industrieanlagen in Deutschland errichtet und betrieben werden. Sie sind ein zentraler Baustein der Bundesregierung auf dem Weg, den Industrie- und Innovationsstandort Deutschland zu modernisieren und klimafreundlich zu gestalten.

Über die nachfolgenden Antworten hinaus wird bezüglich weitergehender Informationen, insbesondere den Entwurf der Förderrichtlinie, auf die Internetseite www.bmwk.de/klimaschutzvertraege-vorverfahren verwiesen.

1. Wie lange soll das Programm der Klimaschutzverträge insgesamt laufen?

Das BMWK plant, in den Jahren 2023 bis 2025 Gebotsverfahren durchzuführen. Mit den Gewinnern des Gebotsverfahren werden anschließend Klimaschutzverträge abgeschlossen. Die Klimaschutzverträge haben eine Laufzeit von 15 Jahren. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem operativen Start eines geförderten Vorhabens, im Grundsatz spätestens aber 36 Monate nach Bestands-kraft des Zuwendungsbescheids.

2. Was hat sich am Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge gegenüber dem Stand vom Dezember 2022 geändert (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/ksv-forderrichtlinie.html)?

Die überwiegende Zahl der Änderungen war sprachlicher und technischer Natur. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betrafen folgende Punkte:

– Einführung der Möglichkeit, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen.
– Beginn der Vertragslaufzeit nach grundsätzlich 36 statt nach 24 Monaten.
– Einführung der folgenden Regelung zur Biomasse: „Sämtliche Anlagen zur Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten. Trifft die Nationale Biomassestrategie abweichende Grenzwerte für die Förderung von Feuerungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse oder weitergehende Förderungsmöglichkeiten, gelten diese entsprechend für diese Förderrichtlinie.“
– Einführung der folgenden Regelung zu CCS/CCU-Vorhaben (Carbon Capture and Storage sowie Carbon Capture and Utilization): „Hinsichtlich der Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der langfristi-gen Produktbindung gelten die jeweils aktuellen EU-Vorgaben. Soweit auf Basis der Carbon Management Strategie definiert wird, welche Prozessemissionen nicht vermeidbar sind und welche Anlagen dar-über hinaus mit ansonsten schwer vermeidbaren Prozessemissionen ebenfalls staatlich gefördert werden sollen, gilt dies entsprechend für diese Förderrichtlinie.“
– Die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhaus-gasemissionen im Referenzsystem wurde von 30 auf 10 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr abgesenkt.
– Die Treibhausgas-(THG-)Einsparung muss ab Beginn des dritten Jahres 60 Prozent und im letzten Jahr 90 Prozent der Laufzeit betragen.
– Ausschluss von Vorhaben, für die die maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.3(c) 15 Mio. Euro unterschreitet.
– Einführung der folgenden Regelung zum Konsortium: „Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen aller beteiligten Mitglieder des Konsortiums als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Endprodukte. Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglie-der des Konsortiums möglich. Nummer 4.13(b) gilt hinsichtlich einzelner Mitglieder eines Konsortiums nicht, soweit das Vorhaben des Konsortiums insgesamt nicht der Produktion von Sekundärenergieträgern oder Wasser-stoff dient.“
– Änderung der Regel zum grünen Mehrerlös, die nun lautet: „Von dem jähr-lichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1a(i) bis (v) ergibt, kann die Bewilligungsbehörde sektor- oder produktspezifisch im Förderaufruf festlegen, dass 60 Prozent des vorhabenspezifischen grünen Mehrerlöses abgezogen wird, sofern der grüne Mehrerlös nach Auffassung der Bewilligungsbehörde voraussichtlich nicht ausreichend in den Geboten eingepreist wird. Die Methodik zur Bestimmung des grünen Mehrerlöses wird von der Bewilligungs-behörde im Förderaufruf bekannt gemacht. Näheres wird in Anhang 1 ge-regelt.“
– Einführung der Möglichkeit, die Zahlungspflichten auszusetzen.
– Einführung weiterer Bedingungen, unter denen ein begrenztes Gebotsve-fahren möglich ist und Höchstpreise festgesetzt werden können.
– Streichung des Bewertungskriteriums der relativen Energieintensität.
– Vereinfachung der Berechnung des Auszahlungsbetrags bei substituierbaren Energieträgern.
Alle Änderungen am Entwurf der Förderrichtlinie sind im Detail durch einen Vergleich der öffentlichen Entwürfe ersichtlich.

3. Steht die Förderrichtlinie mit Entwurfsstand 6. Juni 2023 lediglich noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung oder erwartet die Bundesregierung darüber hinaus weitere Änderungen der Förderrichtlinie, und wenn ja, welche?

Es besteht zusätzlich der Vorbehalt der zuwendungsrechtlichen Prüfung, aufgrund derer sich noch Änderungen ergeben können.

4. Was bedeutet der Begriff der „grünen Mehrerlöse“ nach dem Entwurf der Förderrichtlinie, und wie werden diese berechnet?

Der grüne Mehrerlös ist gemäß Nummer 2.8 des Entwurfs der Förderrichtlinie der Mehrerlös, den der Zuwendungsempfänger dadurch erwirtschaften kann, dass für den Absatz der mit dem geförderten klimafreundlichen Produktionsverfahren hergestellten Produkte höhere Preise zu erzielen sind. Gemäß Nummer 7.1 (a) (vii) des Entwurfs der Förderrichtlinie wird die Methodik zur Bestimmung des grünen Mehrerlöses von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf bekannt gemacht.

5. Wird es möglich sein, neben Klimaschutzverträgen für ein Vorhaben gleichzeitig auch andere Förderungen in Anspruch zu nehmen?

Grundsätzlich ja, wobei Kumulierungsregeln eine Doppelförderung ausschließen.

6. Sind die Klimaschutzverträge immer auf 15 Jahre angelegt (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3)?
Ja, die Laufzeit beträgt nach Nummer 4.2 des Entwurfs der Förderrichtlinie 15 Jahre.

7. Wie häufig werden Gebotsverfahren im Rahmen des Programms stattfinden, bzw. wie viele Gebotsverfahren sind über den Gesamtzeitraum geplant?

Es sind circa fünf Gebotsverfahren geplant: Das erste soll noch im Jahr 2023 und jeweils zwei weitere sollen in den Jahren 2024 und 2025 durchgeführt werden.

8. Zu welchem Datum soll das erste Gebotsverfahren gestartet werden?
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung ist angestrebt, das erste Gebotsverfahren Ende 2023 starten zu können.
9. Liegt der Bundesregierung bislang eine beihilferechtliche Genehmigung des Programms vor?
10. Für wann erwartet die Bundesregierung die beihilferechtliche Genehmigung des Programms?
11. Welche Fortschritte beim beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Bundesregierung im Vergleich zum März 2023 erzielen können (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
12. Welche Gespräche hat die Bundesregierung bereits mit der EU-Kommission geführt, um zeitnah eine beihilferechtliche Genehmigung zu erlangen (bitte einzeln ausführen)?
13. Welche Folgen für die Umsetzung des Programms hätte es, wenn die Europäische Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren keine Genehmigung erteilt?
14. Besteht weiterhin der Plan, die ersten Klimaschutzverträge noch 2023 abzuschließen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?

Die Fragen 9 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich in konstruktiven Gesprächen mit der Kommission der Europäischen Union (EU) und setzt sich für einen zügigen Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens und einem Abschluss der ersten Klimaschutzverträge möglichst noch 2023 ein. Die Verfahrenshoheit liegt allerdings bei der Europäischen Kommission. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Bundesregierung daher zu dem laufenden Notifizierungsverfahren keine Stellung nimmt.
Solange die Europäische Kommission nicht die beihilferechtliche Genehmi-gung erteilt hat, darf die Bundesregierung keine Klimaschutzverträge abschlie-ßen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Beihilfen handelt.

15. Wurde das Vorhaben vorab innerhalb der Bundesregierung abgestimmt?
Ja.

16. In welcher Höhe genau sind Mittel für das Programm vorgesehen, und auf welchen Zeitrahmen bezieht sich dieser Mittelansatz?
17. Was genau bedeutet Mittel „in zweistelliger Milliardenhöhe“ (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 4)?
Die Fragen 16 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen, die noch nicht abgeschlossen sind. Bei der Mittelplanung wird zu unterscheiden sein zwischen der maximal möglichen Auszahlungssumme der Klimaschutzverträge und den sehr viel geringeren, tatsächlich prognostizierten Auszahlungen.

18. Woher sollen die Mittel für das Programm der Klimaschutzverträge stammen, aus dem Bundeshaushalt und/oder aus dem Klima- und Transformationsfonds?
Die Mittel sollen dem Klima- und Transformationsfonds entnommen werden.

19. Sofern Mittel aus dem Bundeshaushalt vorgesehen sind, ist dieser Mittelansatz bereits gesichert und mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt?
Hierzu befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen, die noch nicht abgeschlossen sind.

20. Mit welcher (auch rechtlichen) Begründung sind Interessenten im Gebotsverfahren präkludiert, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, zumal die Förderrichtlinie noch nicht formell verabschiedet ist, sondern sich im Entwurfsstadium befindet?
Ein effektives und bedarfsgerechtes erstes Gebotsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn klar ist, mit welchen Vorhaben sich Unternehmen bewerben werden. Dass diesbezüglich Klarheit besteht und vor diesem Hintergrund ein vorbereitendes Vergabeverfahren durchgeführt wird, ist auch eine Forderung der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung der geplanten Förderung. Insoweit beruht die Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens auf einer zulässigen Ermessensausübung des BMWK, die für alle Bewerber gleich angewendet wird und zur geordneten Durchführung des Gebotsverfahrens notwendig ist.

21. Ist ein vorbereitendes Verfahren für solche Förderausschreibungen üb-lich, und in welchen anderen Fällen in der laufenden Legislaturperiode wurden ähnliche vorbereitende Verfahren durchgeführt?
Da Klimaschutzverträge mit dem einheitlichen Gebotsverfahren für unterschiedliche Branchen und Produkte ein neuartiges Förderinstrument sind, ist die Vergleichbarkeit zu anderen Förderprogrammen beschränkt. Derartige Förderausschreibungen mit einem Gebotsverfahren, bei dem Industrieanlagen aus unterschiedlichen Branchen gegeneinander in einer Auktion um die Förderung antreten, sind bislang nicht üblich. Daher wurden derartige vorbereitende Verfahren bislang nicht durchgeführt. Ein vergleichbares Verfahren hat das BMWK allerdings am 23. Juni 2023 mit dem „Interessenbekundungsverfahren für großvolumige Investitionsvorhaben“ gestartet.

22. Wieso hat die Bundesregierung davon abgesehen, dass vorbereitende Verfahren über eine digitale Plattform abzuwickeln?
Für die Erstellung einer digitalen Plattform bedarf es einer externen Unterstüt-zung. Das öffentliche EU-weite Vergabeverfahren zur Beauftragung eines Pro-jektträgers ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wollte hierauf sowie auf die Erstellung einer digitalen Plattform nicht warten und hat daher das erste vorbereitende Verfahren über ihre eigene Internetseite gestartet, wobei die zwei erforderlichen Dateien digital per E-Mail eingereicht werden müssen. Inwieweit eine digitale Plattform im Rahmen der Klimaschutzverträge sinnvoll ist, wird im weiteren Verfahrensverlauf evaluiert.

23. Mit welcher Begründung ist das vorbereitende Verfahren auf eine Frist von zwei Monaten beschränkt?
Zwei Monate geben einerseits Unternehmen ausreichend Zeit, um die erforder-lichen Informationen zusammenzustellen und zu übersenden. Andererseits ist dies ausreichend ambitioniert, um einen möglichst baldigen Abschluss der ersten Klimaschutzverträge sicherzustellen.

24. Wie soll sichergestellt werden, dass durch das bereits am 6. Juni 2023 ad hoc startende und auf zwei Monate beschränkte sogenannte vorbereitende Verfahren, in welchem Interessenten alle Informationen zum vorgesehenen transformativen Vorhaben einreichen müssen, eine hinreichende Anzahl geeigneter Vorhaben zur Auswahl zur Verfügung stehen wird?

Die Bundesregierung hat durch das Konsultationsverfahren, Informationsveranstaltungen, ihre Internetseite mit umfassenden Unterlagen sowie weiteren öffentliche Bekanntmachungen umfassend informiert. Daher geht die Bundesregierung davon aus, dass eine hinreichende Anzahl geeigneter Vorhaben im ersten Gebotsverfahren zur Auswahl stehen werden.

25. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefahr, dass bereits geplante Anlageninvestitionen nunmehr aufgeschoben werden, bis die mögliche Förderung durch Klimaschutzverträge abschließend konkreti-siert ist?

Diese Gefahr sieht die Bundesregierung als sehr gering an, da davon auszugehen ist, dass die Investition ohne die Förderung durch einen Klimaschutzvertrag nicht zustande kommen würde.

26. Wurden im Vorfeld des 5. Juni 2023 bestimmte Unternehmen und/oder Verbände bereits auf die Absicht zur Eröffnung des vorbereitenden Ver-fahrens aufmerksam gemacht?
Ja, spätestens seit Anfang 2023 wurde die interessierte Öffentlichkeit hierauf regelmäßig hingewiesen.

27. Wie soll sichergestellt werden, dass qualitativ hochwertige Vorhaben, die die notwendigen Informationen nicht in den kommenden beiden Mona-ten einreichen können, auch in einer zweiten Runde gefördert werden?
Die Teilnahme am laufenden vorbereitenden Verfahren ist nur erforderlich, um am ersten Gebotsverfahren teilzunehmen. Wer am laufenden vorbereitenden Verfahren nicht teilnimmt, kann gleichwohl an späteren Gebotsverfahren teilnehmen.

28. Plant die Bundesregierung, auch bei nachfolgenden Gebotsrunden im Rahmen des Programms Klimaschutzverträge ein vorbereitendes Verfahren durchzuführen?
Die Bundesregierung hält dies für gut möglich und wird dies spätestens nach dem Abschluss des ersten Gebotsverfahrens entscheiden.

29. Wie werden Unternehmen im Rahmen des vorgesehenen Ausschreibungsdesigns gefördert, deren Dekarbonisierung teurer ist, und die damit im Rahmen des Gebotsverfahrens wahrscheinlich nicht zum Zuge kommen?
Diese Unternehmen können ebenfalls einen Zuschlag erhalten, weil die Bewer-tung u. a. relativ zum spezifischen Höchstpreis erfolgt. Zudem sind beschränkte Gebotsverfahren denkbar.

30. Für welche Bereiche werden Klimaschutzverträge angeboten, und nach welchen Kriterien werden diese Bereiche ausgewählt?
Es wird auf die Informationen, insbesondere den Entwurf der Förderrichtlinie, auf www.bmwk.de/klimaschutzvertraege-vorverfahren verwiesen.

31. Wie, d. h. nach welchen Kriterien, wird der Mittelansatz für die unterschiedlichen Bereiche bzw. Branchen entschieden und verteilt? Werden für die jeweiligen Bereiche bzw. Branchen jeweils separate G-botsverfahren durchgeführt?
Der Zuschlag erfolgt zunächst auf Basis der Bewertungskriterien der Förderrichtlinie. Ob beschränkt Gebotsverfahren erforderlich sind, wird im weiteren Verfahrensverlauf geprüft und entschieden.

32. Nach welchen Kriterien soll zwischen „großen Anlagen“, für die Klima-schutzverträge angeboten werden, und „kleineren Anlagen“ (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/foerderrichtlinie-klimaschutzvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 2) unterschieden werden?
Zur Beantwortung dieser Frage wird insbesondere auf Nummer 4.12 Buchstabe a des Entwurfs der Förderrichtlinie verwiesen: „Das Vorhaben muss eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen. Die Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens 10 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr.“

33. Wie wird der Begriff der Anlage im Entwurf der Förderrichtlinie definiert?
Der Begriff wird im Entwurf der Förderrichtlinie nicht definiert. Aus dem Gesamtzusammenhang des Förderprogramms ergibt sich, dass eine Anlage im Sinne des Förderprogramms vorliegt, wenn es sich um eine Einrichtung zur Erzeugung eines förderfähigen Produkts handelt. Nach Nummer 8.2(f) des Entwurfs der Förderrichtlinie haben Antragstellende im Antrag das zu fördernde Vorhaben zu definieren. Hiermit geht auch einher, dass der oder die Antragstellende die für das zu fördernde Vorhaben benötigten Anlagen benennt. Die konkret zu fördernden Anlagen sind im Klimaschutzvertrag zu definieren.

34. Welche Kostenpunkte (außer z. B. der Preis für Wasserstoff) sollen über Klimaschutzverträge abgesichert werden können?
Neben Wasserstoff wird auch der CO2-Preis im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) abgesichert. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Förderaufruf bestimmen, welche weiteren Energieträger dynamisiert werden.

35. Verfügt die Bundesregierung über Modellierungen, mit welchen KSV-Rückzahlungen zu rechnen ist, und zu welchen Ergebnissen kommen diese?
Nach Modellierungen der Bundesregierung auf Basis erster Prognosen ist mit Rückzahlungen in einststelliger Milliardenhöhe in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit zu rechnen.

36. Welche Stelle wird mit der Durchführung und Administration des Förderprogramms Klimaschutzverträge beauftragt bzw. beliehen?
Die Projektträgerschaft für die Förderrichtlinie wurde in einem EU-weiten offenen Verfahren öffentlich ausgeschrieben. Das Vergabeverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Beleihung des künftigen Projektträgers erfolgt gegebenen-falls nach Vertragsschluss.

37. An welchen Programmen zu Klimaschutzverträgen arbeitet die Europäi-sche Union, und wie ist das vorgesehene deutsche Programm damit kompatibel?
Die Europäische Union plant ein den Klimaschutzverträgen vergleichbares Programm für Carbon Contracts for Difference (CCfD), braucht für die Programmerstellung aber noch längere Zeit. Sobald die Details eines solchen Programms und der Programmstart absehbar sind, wird die Bundesregierung evaluieren, inwieweit das Förderprogramm Klimaschutzverträge mit diesem kompatibel ist oder angepasst werden muss.

38. Welche externen Dienstleister bzw. Gutachten bzw. Experten hat die Bundesregierung zur Erstellung der Förderrichtlinien, des Mustervertrags für Klimaschutzverträge sowie weiterer für das vorbereitende Verfahren bereitgestellter Dokumente in Anspruch genommen, und welche Kosten sind dabei entstanden?
Die Bundesregierung – zunächst das Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), sodann das BMWK – hat für die Konzipierung dieses neuartigen Förderprogramms mit zahlreichen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammengearbeitet. Wesentlich beteiligt waren Expertinnen und Experten des Fraunhofer Instituts, des Instituts für Ressourceneffizienz und Energiestrategien, des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung, des Öko-Instituts, der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin sowie von Takon, CMS Hasche Sigle und Deloitte. Hierfür hat die Bundesregierung seit 2021 rund 1,7 Mio. Euro gezahlt. Darüber hinaus gab es einige punktuelle Kontakte mit verschiedenen Professorinnen und Professoren aus deutschen und internationalen Universitäten.

39. Welche Unternehmen und Verbände wurden im Rahmen welches Verfahrens bei der Erstellung des Entwurfs der Förderrichtlinien beteiligt?
Zahlreiche Verbände wurden im Rahmen des im Dezember 2022 gestarteten Konsultationsverfahrens beteiligt. Dies waren insbesondere der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-schaft, der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geometrie, der Bundesverband Glasindustrie, der Bundesverband Neue Energiewirtschaft, der Bundesverband deutscher Banken, der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft, der Bundesverband der deutschen Kalkindustrie, die Deutsche Industrie- und Handelskammer, der Deutsche Industrieverband Concentrated Solar Powers, der Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Ver-band, die Papierindustrie, der Deutsche Gewerkschaftsbund, das Forum Nach-haltige Holzenergie, der Bundesverband Bioenergie, die IG Metall, die IG BCE, die IG BAU, der Verband der Chemischen Industrie, der Verein Deut-scher Zementwerke, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, der Verband der industriellen Kraftwirtschaft, der Verein der Zuckerindustrie, die Wirtschaftsvereinigung Metalle, die Wirtschaftsvereinigung Stahl sowie der Wirtschaftsverband Fuels & Energie. Unternehmen wurden wie üblich gebeten, sich über ihre Verbände einzubringen.

40. Welche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler waren bei der Erarbei-tung des Konzepts für die Klimaschutzverträge beteiligt (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/6145)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
Zudem hat der Wissenschaftliche Beirat beim BMWK im Februar 2023 ein Gutachten zum Thema „Transformation zu einer klimaneutralen Industrie: Grü-ne Leitmärkte und Klimaschutzverträge“ veröffentlicht.

41. Welche Schritte haben bislang im „Stakeholderprozess grüne Leitmärk-te“ (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/6145) stattge-funden, und wann wird das darauf basierende, für das erste Halbjahr 2023 angekündigte, Konzept vorgelegt?
Das BMWK hat im Rahmen des Stakeholderprozesses zwei branchenspezifische Fachworkshops-Reihen (insgesamt 6 Workshops) zu Definitionen und Bemessungsmethoden sowie Instrumenten und Maßnahmen (Kennzeichnung, Beschaffung, Standards, Quoten) durchgeführt. Diese wurden von technischen Arbeitstreffen und bilateralen Gesprächen begleitet. Es wurden Fortschritte hin zu einer Einigung auf Definitionen zu emissionsarmen bzw. nahezu emissionsfreien Grundstoffe erzielt, die sowohl den nationalen Kontext als auch die internationale und europäische Ebene berücksichtigen. Geplant ist ein weiterer Work-shop mit den Ressorts und Vertreterinnen und Vertretern der Industrie zum Thema „Nachhaltige öffentliche Beschaffung als Hebel für die Nachfrage von grü-nen Grundstoffen“. Der Entwurf des Konzepts soll nach einem letzten Stakeholdertreffen im Sommer finalisiert werden. Im Herbst ist zudem ein Workshop in Brüssel geplant.

42. Welche Alternativen zum Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzver-träge wurden von der Bundesregierung für eine Unterstützung bei der Transformation der Wirtschaft geprüft?
Bei der Betrachtung von Lösungsmöglichkeiten wurden die politischen Vor-gaben berücksichtigt, aber auch weitere Aspekte wie eine Kohärenzanalyse der Förderlandschaft. Es bestand zwischen den großen Parteien in Deutschland und auch unter den Regierungsparteien im Vorfeld der Regierungsbildung Konsens, dass ein Förderprogramm Klimaschutzverträge auf den Weg gebracht werden soll. Dies wurde entsprechend im Koalitionsvertrag festgehalten.

43. Ist eine Beteiligung des Deutschen Bundestages von der Bundesregierung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Eine formelle Beteiligung ist nicht vorgesehen. Förderrichtlinien sind verwaltungsinterne Vorschriften, für die es nicht der Zustimmung des Bundestags bedarf.

44. Welche Mittel in welchem Zeitrahmen stehen für die für kleinere An-lagen gedachten Förderprogramme „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ oder das „Förderprogramm Dekarbonisierung der Industrie“ zur Verfügung, und wie viele Mittel wurden dort bislang jeweils beantrag und bewilligt?
In dem im Jahr 2019 gestartete Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ wurden bis Ende 2022 1,9 Mrd. Euro bewilligt.
In dem im Jahr 2021 vom BMUV gestarteten und im Jahr 2022 vom BMWK übernommenen Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ wurden bislang Anträge in Höhe von rund 1 Mrd. Euro gestellt und in Höhe von rund 50 Mio. Euro bewilligt; in Kürze werden weitere Förderbescheide ergehen.
Es wird um Verständnis gebeten, dass über die exakte Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund der laufenden Haushaltsverhandlungen keine Auskunft erteilt werden kann.

->Quelle: bundestag.de//kurzmeldungen-957610