„Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie“ versprochen
Die Bundesregierung hat – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag am 17.10.2023 – einen Entwurf für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz vorgelegt (20/8764), das Klimaanpassungsstrategien und -maßnahmen für Bund, Länder und Kommunen verbindlich vorschreibt. Damit werde erstmals ein strategischer Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassung auf allen Verwaltungsebenen in Deutschland geschaffen, heißt es in dem Entwurf, über den der Bundestag erstmalig im Plenum berät.
Konkret verpflichtet sich die Bundesregierung, eine „vorsorgende Klimaanpassungsstrategie“ vorzulegen und umzusetzen. Diese Strategie solle alle vier Jahre „unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse“ fortgeschrieben werden und messbare Ziele und Indikatoren für die Zielerreichung enthalten, heißt es im Entwurf. Die Ziele seien zudem mit geeigneten Maßnahmen auf Bundesebene zu unterlegen. Auch Empfehlungen für Maßnahmen der Länder sowie ein verpflichtendes Monitoring soll die Strategie demnach enthalten.
Mit „klimaangepassten Bundesliegenschaften“ will die Bundesregierung eigenen Aussagen zufolge eine Vorbildfunktion einnehmen. Ein Berücksichtigungsgebot soll regeln, dass alle Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel des Gesetzes fachübergreifend und integriert berücksichtigen müssen.
Für die Länder sieht der Entwurf zudem vor, dass sie eigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategien mit Maßnahmenplänen vorlegen und umsetzen, um die Auswirkungen und Risiken durch die Folgen des Klimawandels zu begrenzen. Grundlage hierfür müssten neben Klimarisikoanalysen auch Analysen der bereits eingetretenen Auswirkungen des Klimawandels in den einzelnen Ländern auf Grundlage von möglichst regionalen Daten sein, heißt es im Entwurf.
Für das Gebiet jeder Gemeinde und jedes Kreises soll darüber hinaus ein integriertes Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden. Die Länder können dem Entwurf zufolge aber bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange ihr Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist.
Länder, die von der letztgenannten Option keinen Gebrauch machen, sollen dem Entwurf zufolge bestimmen können, dass für das Gebiet von Landkreisen oder Kreisen kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss. Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. (hib/SAS)
->Quelle: bundestag.de/hib/kurzmeldungen-972508