Abfalleigenschaft wird für zahlreiche „Abfälle“ ausgeschlossen

Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe

Viele „Abfälle“ werden zu Unrecht so genannt, denn sie sind wiederverwendbar – auf die Natur kennt kainen „Abfall“. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfall-Endes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hat sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in einem Eckpunktepapier festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann.

Bauschutt in Containern – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft

Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Mit diesem Aufkommen bilden mineralische Abfälle den größten Abfallstrom in Deutschland. Dieser unterteilt sich in Bauabfälle und in industrielle Nebenprodukte aus Produktionsprozessen oder thermischen Prozessen. Die überwiegende Masse mineralischer Abfälle fällt bei Bau- und Abbruchtätigkeiten in Form von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen an. Dazu gehören allen voran Boden und Steine sowie der beim Rückbau von Gebäuden und Bauwerken anfallende Bauschutt. Im Jahr 2020 wurden laut der privatwirtschaftlichen Initiative Kreislaufwirtschaft Bau bis zu 89,5 Prozent der angefallenen Bauabfälle verwertet. Dabei wurde allerdings nicht nach der Hochwertigkeit der Verwertung gemäß der Stufen nach der Abfallhierarchie unterschieden, die je nach Abfallstrom sehr unterschiedlich sein kann.

Die Abfallende-Verordnung soll im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, MEB effektiver im Kreislauf zu führen und die Vermarktung dieser MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte zu fördern. Diese sollen als Bestandteile von technischen Bauwerken aber auch in Bereichen Verwendung finden, die noch nicht von der ErsatzbaustoffV abgedeckt sind, einschl. des Einsatzes im Garten- und Landschaftsbau. Hierzu bedarf es, dass:

  • diesen MEB durch ihren Status als Nicht-Abfall Zugang zu einem nachhaltigen Absatzmarkt eröffnet wird,
  • durch den Status als Nicht-Abfall bestehende Vorurteile und Hemmnisse seitens der Verwender gegenüber diesen hochwertigen MEB abgebaut werden,
  • spezifische mit dem Abfallrecht verbundene Verpflichtungen, z.B. beim Transport oder der Lagerung, für diese MEB entfallen.

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