Enthaltung Deutschlands verhindert Lieferkettensorgfaltspflichten – Gefahr für dringend notwendige Verpackungsverordnung
Nach der erneuten Ablehnung des EU-Lieferkettengesetzes hat sich der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft erleichtert über die dadurch erreichte Verhinderung von erheblichen Bürokratie- und Nachverfolgungspflichten gezeigt. Auf Skepsis des Verbandes stößt jedoch der dabei zu beobachtende Trend auf EU-Ebene, wonach durch ein solches Abstimmungsverhalten im Trilog gefundene Kompromisse durch einzelne Mitgliedstaaten wieder in Frage gestellt und Gesetzgebungsprozesse so behindert und verzögert werden. Eine solche Gefahr bestehe demnach auch akut für die von Verbandsseite unterstützte Verpackungsverordnung.
„Auch aus Sicht der Kreislaufwirtschaft war es richtig, dass Deutschland zusammen mit Frankreich, Italien und weiteren Ländern das EU-Lieferkettengesetz durch eine Enthaltung im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (AStV ) in letzter Minute aufgehalten hat. Sorge bereiten aber weiterhin Gerüchte, wonach es einen Kuhhandel mit Italien gegeben haben könnte, das ja bekanntlich die Verpackungsverordnung verhindern möchte. Sollte sich die Bundesregierung tatsächlich auf solchen Deal mit Italien eingelassen haben und sich im Gegenzug zur Ablehnung der Lieferkettenrichtlinie durch Rom nun bei der Abstimmung über die Verpackungsverordnung enthält, wäre das ein großer Rückschlag für die Kreislaufwirtschaft“, erklärte BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Freitag in Berlin.
Die kurzfristig angesetzte Abstimmung der Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) über den im Trilog zwischen EU-Kommission, Rat und Europäischem Parlament gefundenen Kompromisstext zum EU-Lieferkettengesetz (sogen. Vorläufige Einigung) war gestern erneut gescheitert.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), so die offizielle Bezeichnung des EU-Lieferkettengesetzes, wurde im Februar 2022 von der Europäischen Kommission vorgestellt und soll dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, die je nach Sektor und/oder Größe unter das Gesetz fallen, dazu, in ihrer gesamten Lieferkette Umwelt-, Menschenrechts- und Arbeitsstandards zu erfüllen. Beispielsweise hätten Unternehmen die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten ermitteln, auf etwaige Verstöße reagieren und ihre Geschäftsmodelle und -strategien in Einklang mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens bringen müssen. Für Entsorgungsunternehmen hätte das konkret bedeutet, dass bei Abfällen die Einhaltung der Standards, über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg, d.h. auch bevor die Güter Abfall werden, nachgewiesen werden müsste.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben durch Zulieferer oder Abnehmer hätten betroffenen Unternehmen Geldstrafen oder sogar die Untersagung einer Geschäftsbeziehung gedroht. Strafzahlungen in Höhe von bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes sollen erhoben werden können.
BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen: „Das vorläufige Scheitern des EU-Lieferkettengesetzes verschafft der Branche Luft. Das neue Gesetz hätte von Entsorgungsunternehmen und Recyclern unmögliches verlangt und ist zudem noch praxisfern. Abfälle werden lokal gesammelt. Ein Nachweis darüber, wann welcher Bürger wo welche Dinge entsorgt hat, existiert bislang nicht und kann aus praktischen Gründen auch künftig nicht erhoben werden. Deswegen hatte sich der BDE auch für Ausnahmen vom EU- Lieferkettengesetz bei Recyclingrohstoffen stark gemacht. Die Verpackungsverordnung darf dabei aber nicht unter Druck kommen. Wir brauchen unbedingt die neue EU-Verpackungsverordnung, weil sie eine recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen ab 2030 verpflichtend macht und Mindestrezyklatquoten für Kunststoffverpackungen einführt. Nur mit diesen Anreizen hat das Kunststoffrecycling in Deutschland eine Zukunft.“
Offiziell ist das EU-Lieferkettengesetz noch nicht gescheitert, aber der Widerstand von Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich reicht aus, um die Annahme des Gesetzes weiterhin zu verhindern. Sollte sich kein politischer Kompromiss finden lassen, kann die Richtlinie entweder nachverhandelt oder für unbestimmte Zeit auf Eis gelegt werden.
->Quelle: