DUH klagt erfolgreich gegen TUI-Kreuzfahrten

Irreführende Werbung

Das Landgericht Hamburg hat laut laut einer Medienmitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 09.08.2024 dem Kreuzfahrtkonzern TUI Cruises GmbH verboten, irreführend mit der Aussage „2050 dekarbonisierter Kreuzfahrtbetrieb (Net zero)“ zu werben, und die dazu durch TUI gegebenen Begründungen untersagt. Die TUI Cruises GmbH hatte dies unter anderem damit gerechrfertigt, dass „LNG für Dual-Fuel-Schiffe“ genutzt werden soll.

Zwei Kreuzfahrtschiffe im Hafen von Barcelona – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Damit hat die DUH „eine weitere grundsätzlich bedeutsame Klimaklage wegen eines irreführenden Werbeversprechens gegen den Reise- und Kreuzfahrtkonzern TUI Cruises GmbH“ gewonnen (Az. 315 O 9/24, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht gab der DUH recht und bestätigte die Irreführung der VerbraucherInnen durch das Werbeversprechen zu dem angeblich im Jahr 2050 dekarbonisierten Kreuzfahrtbetrieb, sofern dies so begründet wird, wie durch TUI Anfang 2024 in der über folgenden Link ersichtlichen Werbung geschehen: https://l.duh.de/p240809

Werbeversprechen weit in der Zukunft beklagt

Das Verfahren ist von besonderer Relevanz, weil die DUH damit erstmalig gegen ein Werbeversprechen vorgegangen ist, das erst weit in der Zukunft eintreten soll. Die DUH kritisiert, dass solche Versprechen eine realistische Grundlage haben müssen und nicht auf falschen Aussagen beruhen dürfen. Derartige Werbungen unterliegen daher strengen Anforderungen. Insbesondere darf nicht mit der Nutzung von fossilem LNG geworben werden, wenn man sogenanntes Bio-LNG meint.

Das Landgericht führt in seinem Urteil aus: „Auch Ziele eines Unternehmens können Auswirkungen auf die gegenwärtige Verbraucherentscheidung haben. (…) Ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hat in Zeiten des menschengemachten Klimawandels und in dem Wissen, dass es sich bei Kreuzfahrten um energieintensives Reisen handelt, ein gesteigertes Interesse an umweltbezogenen Maßnahmen der Beklagten. Dieser Teil der Verkehrskreise ist dazu geneigt, sich vor der Buchung über die von der Beklagten getroffenen und geplanten klimabezogenen Maßnahmen auf der Webseite der Beklagten zu informieren und seine Geschäftsentscheidung von den (angekündigten) Maßnahmen abhängig zu machen.“

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch: „Das heutige Urteil gegen TUI Cruises ist richtungsweisend für die Überprüfung vieler Werbeaussagen, mit denen Unternehmen damit werben, in einigen Jahren besonders klimafreundlich sein zu wollen, obwohl sie es jetzt bei weitem nicht sind. Solche Werbungen sind in vielen Fällen unzulässig, so dass wir Handel und Industrie auffordern, mit solchen Aussagen nur dann zu werben, wenn ein nachvollziehbarer Ausstiegspfad aus der Verursachung von Treibhausgasemissionen nachgewiesen werden kann.“

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