Recht auf Klimaschutz?

Nach dem BVG Wien

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat am 02.02.2017 die seit zehn Jahren geplante dritte Startbahn des Flughafens Schwechat gestrichen – mit der Begründung eines „Rechts auf Klimaschutz“ (-> solarify.eu/gericht-klimaschutz-vor-wirtschaftsinteressen). Selbst wenn der Flugverkehr deshalb ins nahe Bratislava ausweichen sollte, wurde das Urteil in Deutschland genau registriert. hat im Berliner Tagesspiegel die Rechtsfrage ausführlich diskutiert.

Die Verwaltungsrichter formulierten: „Das Vorhaben zu Errichtung und Betrieb der dritten Piste widerspricht den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes.“ Dafür bedurfte es ihrer Überzeugung nach keinerlei grundsätzlicher Rechtsfragen – daher ließen sie eine ordentliche Revision gar nicht erst nicht zu. Nur mit einer sogenannten „außerordentlichen Revision“ könnten die Flughafenbetreiber das Urteil (dieser zweithöchsten Instanz) anfechten – das höchste Gericht, der Verwaltungsgerichtshof, müsste die aber erst zulassen.

Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Die dritte Wiener Start- und Landebahn würde die österreichischen CO2-Emissionen um rund 1,8 Prozent ansteigen lassen. Aber Österreich hat sich im COP21-Klimaschutzabkommen zur Emissionsminderung verpflichtet – zudem gibt die EU vor, Treibhausgasemissionen in den nicht dem ETS unterliegenden Wirtschaftssektoren, vor allem Verkehr und Landwirtschaft, zu senken. Weiter ist Umweltschutzlaut laut österreichischer Bundes- und Landesverfassungen Staatsziel. Und schließlich gibt das Klimaschutzgesetz ((im Unterschied zu Deutschland) für alle Sektoren für 2013 bis 2020 Minderungsquoten vor. (Allerdings hätte Österreich demnach bereits 2014 nur 52,1 Millionen Tonnen CO2 ausstoßen dürfen, in Wirklichkeit waren es aber 76,3 Mio. t).

Vorbild für Deutschland?

Dagmar Dehmer fragte deutsche Umweltjuristen nach ihren Meinungen – die fallen durchaus geteilt aus. Die Hamburger Anwältin Roda Verheyen (sie vertritt den peruanischen Kleinbauern und Bergführer Saúl Luciano Lliuya gegen RWE als größten Klimaschädling Europas; -> solarify.eu/peruanischer-kleinbauer-verklagt-rwe) sagt spntan: „Ja. Natürlich ist das möglich.“ Ihr Fall sei zwar eine ganz andere Rechtsfrage als in Wien aber Verheyen ist überzeugt, dass künftig bei Großprojekten auch der Beitrag zum Klimawandel geprüft werden müsse.

Deutsche Gerichte entschieden bisher anders, stellte Dehmer nach Befragung weiterer Anwälte fest:

Umweltanwalt Remo Klinger zum Beispiel hält ein Urteil wie in Wien in Deutschland nach bisheriger Praxis der Gerichte für nicht möglich. In Deutschland müssten sich Planungsbehörden schon sehr ungeschickt anstellen, dass der globale Klimaschutz zum Stolperstein werde. Doch wenn die Klimaschutzpläne Deutschlands zu kurz griffen, könnte sich die Rechtsprechung neu justieren und dem Klimaschutz höheres Gewicht beimessen. Das österreichische Urteil sei insofern durchaus „ein deutliches Signal, das auch unter deutschen Umweltjuristen aufmerksam registriert wird“. Um dem Klimaschutz gerecht zu werden, sei es aber nicht irrelevant, dass das Staatsziel Umweltschutz in der Verfassung verankert sei. Ohne den Artikel 20a im Grundgesetz „wäre es noch schwerer, den Klimaschutzbelangen in gerichtlichen Auseinandersetzungen Gehör zu verschaffen“, sagt Klinger. Aber bisher habe die Politik für den Schutz des Klimas lediglich „Absichtsbekundungen und Zielwerte“ beschlossen.

[note Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (dejure.org/GG/20a)]

Laut Hartmut Gaßner (Kanzlei GGSC) beweist das Wiener Urteil, dass nicht länger auf der einen Seite die Reduktionsziele verfehlt und andererseits klimaschutzschädliche Großvorhaben zugelassen werden dürften, er begründet das ebenfalls mit dem Beitritt Deutschlands zum Pariser Klimaschutzabkommen. Das müsse auch Auswirkungen auf luftverkehrsrechtliche Zulassungen haben. Gaßner ist sicher, dass die Zulassungsbehörden auch in Deutschland „das öffentliche Interesse an Klimaschutz mit dem gehörigen Gewicht in Planungsabwägungen“ einbeziehen müssen. Gaßner sieht allerdings einige „rechtsdogmatische Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland“. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hätte aber zwar Kritikpunkte anführen können, es hätte allerdings nicht den Bau der dritten Start- und Landebahn verbieten können, sondern das Verfahren lediglich an die „zuständige Planfeststellungsbehörde“ zurückverweisen können.

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