Beihilferechtliche Genehmigung der EU in einigen Wochen erwartet
Einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist das Mieterstromgesetz am 25.07.2017 in Kraft getreten. Ziel der zuvor vom Bundestag verabschiedeten neuen Förderung ist es, Stadtwerke und Wohnungswirtschaft mithilfe eines Zuschlags von 2,11 bis 3,7 ct/kWh für solare Mieterstrommodelle zu interessieren.
Die Förderung darf nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden. Diese liegt noch nicht vor, wird aber in einigen Wochen erwartet. Die Bundesregierung setzt sich im dazu laufenden Verfahren dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag für die Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und beihilferechtlicher Genehmigung rückwirkend gezahlt werden kann.
Wenn die Adressaten anspringen, könnte die neue Förderung in den nächsten Jahren tausenden Mietern den Zugang zu preiswertem Solarstrom ermöglichen. Zugleich schafft sie die Basis für neue Geschäftsmodelle der Energiewirtschaft im Rahmen einer umweltfreundlichen Quartiersversorgung sowie interessante Möglichkeiten der Kundenbindung. Für Strom aus Solaranlagen, die vor Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind, besteht nach § 100 Absatz 7 Satz 1 EEG 2017 allerdings kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat ein Merkblatt zur neuen Bundesförderung für solare Mieterstromangebote herausgegeben. Das mit Unterstützung der Intersolar Europe erstellte Papier erklärt ausführlich wichtige Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt und kann unter dem Infoportal des Verbandes sonneteilen.de kostenfrei heruntergeladen werden.
[note Der Begriff Mieterstrom ist in den letzten Jahren gebräuchlich geworden für elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen erzeugt und direkt vor Ort durch die Mieter bzw. Besitzer von Eigentumswohnungen in größeren Wohngebäuden oder durch Mieter in gewerblich genutzten Mehrparteienobjekten verbraucht wird. Solarer Mieterstrom kann durch verschiedene Geschäftsmodelle umgesetzt werden. In der Praxis hat sich die Vollversorgung für die Endkunden, also die Kombination von lokal erzeugtem Solarstrom mit einer Stromlieferung aus dem Netz, bewährt (nach BSW-Solar).]
->Quellen: