Beteiligung entscheidend
Unter dem Obertitel „Anlagenzusammenfassung“ berichtet Sven Ullrich in erneuerbareenergien über „Unsicherheiten bei Vergütung von Strom aus Mieterstromanlagen“: Demnach steht Einspeisevergütung von größeren Projekten „auf der Kippe“, wenn zu wenige Mieter mitmachen. Dazu werfen unterschiedliche Regelauslegungen in EEG und Mieterstromgesetz „Fragen auf“. Dem Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) zufolge haben die EEG-Regelungen zur Anlagenzusammenfassung im EEG 2017 neue Relevanz erhalten.
So gilt GGSC zufolge die 10-MW-Größenbegrenzung nur noch für Freiflächen-Solaranlagen, nicht mehr für auf baulichen Anlagen errichtete Solaranlagen. EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW erhielten keine gesetzliche EEG-Förderung mehr, sondern müssten an Ausschreibungen teilnehmen. Die Mieterstromförderung bekämen Eigner von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW. Diese Solaranlagen könnten darüber hinaus die Einspeisevergütung nach dem EEG in Anspruch nehmen.
GGSC weist auf widersprüchliche Regelungen von EEG und Mieterstromgesetz hin: Im Mieterstromgesetz sei zwar die Förderung von Anlagen auf 100 kW gedeckelt. Doch könnten hier auch mehrere Anlagen auf unterschiedlichen Dächern des gleichen Gebäudekomplexes gebaut werden und zählten dann aber jeweils als einzelne Generatoren. Das sei im EEG anders geregelt. Denn wenn sich die verschiedenen Anlagen auf dem gleichen Grundstück befänden und innerhalb von zwölf Monaten errichtet worden seien, würden sie zu einer Anlage zusammengefasst. Dann könnten zwei Anlagen mit jeweils 100 kW schnell zu einer 200-kW-Anlage werden. Das wiederum habe Auswirkungen auf die EEG-Vergütung.
Aber gerade die Einspeisevergütung könnte dabei für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromsolaranlagen große Bedeutung entfalten. So müssten Betreiber von Mieterstromsolaranlagen stets damit rechnen, dass nicht der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom von Mietern verbraucht wird oder dass Mieter ihre Mieterstromverträge kündigen. Die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung für den in der Mieterstromanlage erzeugten Strom biete daher eine wichtige Möglichkeit, um die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten zu sichern.
Mit Blick auf die identischen Größenvorgaben (Solaranlage ? 100 kW) erscheine es auf den ersten Blick naheliegend, dass Mieterstromanlagen jederzeit für in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen könnten. Dies sei jedoch nicht immer der Fall. Denn das EEG sehe für die Ermittlung der Anlagengröße zur Inanspruchnahme der Mieterstromzulage andere Regelungen vor, als für die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.
In Anbetracht der Erweiterung des Tatbestandes über die Anlagenzusammenfassung stelle sich „die Frage, inwiefern die umfassende Kasuistik der Clearingstelle EEG weiterhin Geltung beanspruchen kann. Um das zu überprüfen, hat die Clearingstelle EEG mit Beschluss vom 21.07.2017 das Empfehlungsverfahren 2017/11 eingeleitet“.
GGSC zieht folgendes Fazit: „Anlagenbetreiber, die einen Mieterstromzuschlag erhalten, können nicht automatisch davon ausgehen, dass sie für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom auch eine Einspeisevergütung erhalten. Projektierer von Mieterstromanlagen, bei deren Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Einspeisevergütung für Überschussstrom ein wichtiger Faktor ist, müssen dies berücksichtigen und die Anlagengröße unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Anlagenzusammenfassung prüfen. Da die Berechnung der Einspeisevergütung den Regelungen des § 24 Abs. 1 EEG folgt und der Tatbestand um die Merkmale Gebäude und Betriebsgelände erweitert wurde, ist es zu begrüßen, dass die Clearingstelle EEG hier durch die Eröffnung eines Empfehlungsverfahrens frühzeitig für Klarheit in der Anwendung dieser Regelungen sorgen will.“
Ulrich: „Die Clearingstelle EEG hat die unterschiedlichen Ansätze der Anlagenzusammenfassung im Mieterstromgesetz und im EEG aufgegriffen und ist derzeit dabei, eine Lösung des Problems zu finden. Dabei geht es um die Klärung, was unter einem Gebäude, einem Betriebsgelände und unter unmittelbarer räumlicher Nähe zu verstehen ist. Allerdings steht bisher noch keine Entscheidung fest.“
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