Senkung der EEG-Umlage unterliegt EU-Beihilfenkontrolle

Stiftung Umweltenergierecht rät: Pauschale Zuschüsse an Übertragungsnetzbetreiber oder Übernahme von Vermarktungskosten der Netzbetreiber vermeiden

Die Bundesregierung plant, die Einnahmen aus der kommenden CO2-Bepreisung im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unter anderem zur Senkung der EEG-Umlage zu verwenden. Infolge der Einigung zwischen der Bundesregierung und den Ländern im Vermittlungsausschuss Mitte Dezember und den höheren Einnahmen aus dem BEHG wird die Senkung deutlich umfassender ausfallen, als zunächst geplant. Wie der am 08.01.2020 veröffentlichte Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 48 der Stiftung Umweltenergierecht zeigt, ist damit wieder eine stärkere Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission über das EEG verbunden.

Die geplante Senkung der EEG-Umlage mit Hilfe der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfüllt des Beihilfetatbestand und bedarf einer Genehmigung durch die EU-Kommission. Markus Kahles und Thorsten Müller zeigen auf, welche Möglichkeiten dem Gesetzgeber zur Senkung der EEG-Umlage zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen mit den verschiedenen Optionen verbunden sind. Der Gesetzgeber kann entscheiden, in welchem Umfang seine eigenen künftigen Gestaltungsspielräume von einer Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission betroffen sein sollen.

Um die beihilferechtlichen Folgen der geplanten Senkung der EEG-Umlage so gering wie möglich zu halten, sollten pauschale Zuschüsse an die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des EEG-Ausgleichmechanismus oder die Übernahme der Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber vermieden werden. Die Vermischung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt mit den nicht-staatlichen Mitteln im EEG-Ausgleichsmechanismus würde den Finanzierungsmechanismus des EEG insgesamt der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterwerfen. Die durch das EuGH-Urteil zum EEG 2012 gewonnenen Gestaltungsspielräume wären dadurch wieder verloren.

Mit zielgenauen Lösungen für bestimmte und separat finanzierbare Teile des EEG lassen sich über getrennte Finanzierungskreisläufe die beihilferechtlichen Folgen für das gesamte EEG vermeiden und auf die neuen Zahlungsflüsse beschränken. Dann würde verhindert, dass das gesamte EEG erneut der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterliegt; diese würde sich allein auf die gesonderten Finanzierungsmechanismen beschränken.

Im Wortlaut: Zusammenfassung des Würzburger Berichts zum Umweltenergierecht Nr. 48

In dem Papier wird aufgezeigt, dass ein solches Vorgehen den Beihilfetatbestand erfüllen würde und daher eine Genehmigung durch die EU-Kommission bedürfte. Welche beihilferechtlichen Auswirkungen eine solche Verwendung von Staatseinnahmen für das EEG auslösen würde, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab. Der Gesetzgeber kann daher entscheiden, in welchem Umfang seine eigenen künftigen Gestaltungsspielräume von einer Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission betroffen sind. Je nach Ausgestaltungsvariante sind damit auch Änderungen für Anlagen- und Netzbetreiber sowie stromintensive Unternehmen im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung oder Eigenversorger verbunden.

Um die beihilferechtlichen Folgen der geplanten Senkung der EEG-Umlage so gering wie möglich zu halten, sollten pauschale Zuschüsse an die ÜNB (C.I.1.) oder die Übernahme der Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber (C.II.3.) vermieden werden. Diese Optionen sind zwar verhältnismäßig einfach umsetzbar. Die Vermischung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt mit den nicht-staatlichen Mitteln im EEG-Ausgleichsmechanismus würde aber den Finanzierungsmechanismus des EEG insgesamt der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterwerfen. Die durch das EuGH-Urteil zum EEG 2012 gewonnenen Gestaltungsspielräume wären dadurch wieder verloren.

Dagegen sind zielgenaue Lösungen, die nur bestimmte und separat finanzierbare Teile des EEG betreffen, mit einem größeren Umsetzungsaufwand verbunden. Allerdings lassen sich nur auf dem Weg über getrennte Finanzierungskreisläufe die beihilferechtlichen Folgen für das gesamte EEG vermeiden und auf die neuen Zahlungsflüsse beschränken (C.I.2., C.II.1., C.II.2., C.III.1. und C.III.2.). Mit jeder dieser Optionen würde verhindert, dass das gesamte EEG erneut der Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission unterläge.

Die tatsächliche Wirkung und der mit diesen Optionen verbundene Aufwand unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Den größten Umsetzungsaufwand würde dabei voraussichtlich die gesetzliche Trennung in ein „EEG alt“ (mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt) und ein „EEG neu“ (ohne Mittel aus dem Bundeshaushalt) mit sich bringen (C.I.2.). Zudem würden damit nur die künftigen neuen Regelungen nicht der Beihilfenkontrolle unterliegen. Das geltende EEG 2017 wäre dennoch als Beihilfe anzusehen.

Um die beihilferechtlichen Folgen so gering wie möglich zu halten, erscheinen daher die Optionen vorzugswürdig, die es ermöglichen, einen bestimmten abgrenzbaren Bereich des bisherigen EEG in ein eigenständiges Gesetz zu überführen und getrennt vom EEG-Ausgleichsmechanismus staatlich zu finanzieren (C.II.1. und 2., C.III.1. und 2.). Dabei bietet es sich an, die Zahlungen für solche EE-Anlagen staatlich zu finanzieren, die bereits Gegenstand einer beihilferechtlichen Überprüfung durch die EU-Kommission waren (Anlagen mit Inbetriebnahme unter EEG 2014 oder EEG 2017, vgl. C.II.1.). Für eine getrennte staatliche Finanzierung kämen zudem die Ausnahmen für Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (C.III.1.) oder für Eigenversorger (C.III.2.) in Betracht. Für die Besondere Ausgleichsregelung könnte dabei auf ein bereits eingespieltes Verwaltungsverfahren zurückgegriffen werden.“

->Quellen: