Emissionszertifikate und EEG-Umlage
Die Bundesregierung schätzt, dass der Verkauf von Emissionszertifikaten etwa 7,4 Milliarden Euro an Gesamterlösen einbringen wird. Für das Folgejahr rechne man mit etwa € 8,9 Mrd., erklärt die Regierung in ihrer Antwort (19/22013) auf eine Kleine Anfrage (19/21715) der FDP-Bundestagsfraktion. Weiter strebt die Bundesregierung eine Senkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und aus Mitteln des Konjunkturpaketes an, und zwar 2021 auf 6,5 Ct/kWh und 6,0 Ct/kW 2022. In diesem Jahr beträgt die Umlage 6,756 Ct/kW. (hib/PEZ)
Im Wortlaut – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer,Prof. Dr. Martin Neumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Auswirkungen der EEG-Umlagenbegrenzung auf die deutsche Industrie“ – Drucksache 19/21715
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem am 3. Juni 2020 im Koalitionsausschuss verabredeten Konjunkturpaket wurde unter anderem eine Fixierung der EEG-Umlage bei 6,5 Cent/kWh (2021) bzw. 6 Cent/kWh (2022) vereinbart, um eine drohende Steigerung der EEG-Umlage, im Wesentlichen bedingt durch die Corona-Krise, zu vermeiden. In der Zwischenzeit wird diskutiert, ob die Deckelung der EEG-Umlage die Wirtschaft überhaupt beleben und einen möglichen Anstieg der Energiekosten im nächsten Jahr verhindern kann (vgl. z. B. https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/etikettenschwindel-mit-der-eeg-umlagesenkung).
1. Mit Einnahmen in welcher Höhe aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel rechnet die Bundesregierung für die Jahre 2021 und 2022 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise?
Die Bundesregierung rechnet derzeit für das Jahr 2021 mit Gesamterlösen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten im Umfang von etwa 7,4 Milliarden Euro und für das Jahr 2022 mit etwa 8,9 Milliarden Euro. Im weiteren Verlauf der Haushaltsaufstellung für den Haushalt 2021 wird die derzeitige Einnahmeschätzung ggf. aktualisiert.
2. Um wie viel Cent pro Kilowattstunde wird die EEG-Umlage aus diesen Einnahmen im Jahr 2021 bzw. im Jahr 2022 gesenkt?
Absenkungsbeträge pro Kilowattstunde (kWh) sind in diesem Zusammenhang keine politische Steuerungsgröße und werden daher von der Bundesregierung nicht ermittelt. Die Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG)-Umlage 2020 beträgt 6,756 Cent/kWh. Mitte 2020 zeichnete sich ein erheblicher Anstieg der EEG-Umlage ab, da der Börsenstrompreis durch die geringe Stromnachfrage gesunken ist und daher die Differenzkosten gestiegen sind. Es wird eine Senkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG und Mitteln des Konjunkturpaketes im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent/kWh angestrebt.
3. Ist der in den Eckpunkten des Konjunkturpakets mit 11 Mrd. Euro angegebene Finanzbedarf für die Begrenzung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh (2021) bzw. 6 Cent/kWh (2022) zusätzlich zu den Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel zu verstehen?
a)Wie setzt sich dieser Betrag zusammen?
b)Auf welchen Prämissen basiert die Schätzung?
Die Fragen 3, 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet.
Der in den Eckpunkten des Konjunkturpakets mit 11 Milliarden Euro angegebene Finanzbedarf für die Begrenzung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh (2021) beziehungsweise 6,0 Cent/kWh (2022) ist zusätzlich zu den Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel zu verstehen. Für 2021 und 2022 wird (nach Abzug der zum Beispiel für Klimaschutzprojekte vorgesehenen Einnahmen) mit BEHG-Einnahmen von insgesamt rund 8 Milliarden Euro gerechnet, die zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden können. Der genaue Zuschussbedarf wird im September/Oktober von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt.
c)Wie verteilen sich die 11 Mrd. Euro auf die Jahre 2021 und 2022?
Das ist Gegenstand der laufenden Haushaltsverhandlungen.
4. Auf welchen Betrag würde nach Einschätzung der Bundesregierung die EEG-Umlage in 2021 und 2022 steigen, wenn die Bundesregierung keine zusätzlichen Mittel im Rahmen des Konjunkturpakets zur Verfügung stellen würde?
5. Auf welchen Betrag würde sie steigen, wenn zusätzlich auch keine Ein-nahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel für die Senkung der EEG-Umlage eingesetzt würden?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) legen die EEG-Umlage jeweils zum 15. Oktober fest. Grundlage ist eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben für das Folgejahr. An Spekulationen über die Entwicklung der EEG-Umlage beteiligt sich die Bundesregierung nicht. Es ist jedoch richtig, dass die EEG-Umlage durch den corona-bedingten Rückgang der Wirtschaftsleistung und des Börsenstrompreises stark anzusteigen drohte. Deshalb wurden im Rahmen der Beschlüsse zum Konjunkturpaket – zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Mitteln aus den BEHG-Einnahmen – Zuschüsse zur EEG-Finanzierung in Höhe von 11 Milliarden Euro beschlossen. Inwieweit diese Mittel in Anspruch genommen werden müssen, um die EEG-Umlage wie beschlossen auf 6,5 Cent/kWh zu begrenzen, wird die oben genannte Prognose der ÜNB zeigen.
6. Von welchem konjunkturellen Impuls geht die Bundesregierung für 2021 durch die Fixierung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh aus?
9. Auf welchen Betrag müsste die EEG-Umlage 2021 und 2022 nach Ansicht der Bundesregierung gesenkt werden, um einen positiven konjunkturellen Impuls zu erzielen?
Die Fragen 6 und 9 werden zusammen beantwortet.
Der Koalitionsausschuss hat ein umfangreiches Konjunkturpaket vorgelegt, um Arbeitsplätze zu erhalten und die Konjunktur und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu stärken. Eine Maßnahme davon ist die Bereitstellung von Haushalts-mitteln in Höhe von 11 Milliarden Euro, um die EEG-Umlage 2021 auf 6,5 Cent/kWh beziehungsweise 2022 auf 6,0 Cent/kWh zu begrenzen. Diese Entlastung stärkt für sich genommen die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger, entlastet zugleich die Wirtschaft und trägt so zu den genannten Zielen des Konjunkturpakets bei.
7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Effekt der Fixierung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh im Jahr 2021 die Mehrkosten, die die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels ebenfalls im Jahr 2021 auslöst, kompensieren wird?
8. Auf welchen Betrag müsste die EEG-Umlage 2021 und 2022 nach Ansicht der Bundesregierung gesenkt werden, um die zusätzlichen Kosten der Unternehmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel vollständig zu kompensieren?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach den Beschlüssen der Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2030 und dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom Dezember 2019 soll die Einführung der CO2-Bepreisung und die gleichzeitige Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei den Stromkosten einen Anreiz für den Umstieg auf strombasierte Energienutzungen setzen. Die Entlastung bei den Stromkosten dient in-soweit nur mittelbar der Kompensation der Mehrkosten für die Betroffenen. Die Einnahmen für den Bundeshaushalt aus der CO2-Bepreisung ab 2021 werden teilweise für die Senkung der EEG-Umlage und teilweise für die Finanzierung von Klimaschutzprogrammausgaben im Energie- und Klimafonds (EKF) verwendet und fließen so zurück an die Bürger und Unternehmen. Dabei wer-den die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses eins zu eins umgesetzt: Die in 2021 und 2022 erzielten Mehreinnahmen der CO2-Bepreisung aus der Erhöhung der Zertifikatspreise werden – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des BEHG – vollständig für die Senkung der EEG-Umlage verwendet.
10. Auf welche Bezugsgröße soll die Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung referieren (fixierte EEG-Umlage oder EEG-Umlage ohne BEHG- bzw. Konjunkturpaket-Zuschuss)?
Die EEG-Umlage wird nach § 60 Absatz 1 EEG ermittelt. Die EEG-Umlage ergibt sich aus einer Prognose der Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2021 unter Berücksichtigung des Kontostandes am 30. September 2020. Sie wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie der Erneuerbare-Energien-Verordnung festgelegt und bis zum 15. Oktober veröffentlicht. Zu diesem Zweck erstellen die Übertragungsnetzbetreiber unter Einbeziehung etablierter Forschungsinstitute eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben (insbesondere Vergütungen und Marktprämien für die Anlagenbetreiber) und Einnahmen (insbesondere aus der Vermarktung des EEG-Stroms) sowie zur Höhe des umlagerelevanten Stromverbrauchs. Ab dem Umlagejahr 2021 werden als Einnahmen auch die jeweiligen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage berücksichtigt. Bei der Festlegung der EEG-Umlage werden schließlich der Stand des EEG-Kontos zum 30. September sowie eine Liquiditätsreserve berücksichtigt.
11. Inwieweit plant die Bundesregierung, den Einfluss der Corona-bedingten Stromverbrauchsrückgänge bei der für die Besondere Ausgleichsregelung maßgeblichen Stromkosten und damit auf die Stromkostenintensität zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass Unternehmen wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie ihren Anspruch auf die Besondere Ausgleichsregelung verlieren?
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig Maßnahmen, die die möglichen Effekte einer geringeren EEG-Umlage auf die Stromkostenintensität einiger im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierten Unternehmen vermeiden könnten.
12. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um den EEG-Umlagen-Mechanismus zukünftig „krisenfest“, d. h. weniger anfällig für starke Strompreis- und Stromverbrauchsschwankungen, zu gestalten?
Das nachhaltigste und damit wichtigste Mittel gegen steigende Strompreise und Energiekosten besteht darin, die Umsetzung der Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu gestalten. Infolge der EEG-Reformen 2014 und 2017 ist es gelungen, den Anstieg der EEG-Umlage zu begrenzen und gleichzeitig den EE-Ausbau voranzutreiben. Seit 2014 liegt die EEG-Umlage im stabilen Bereich zwischen 6,2 und 6,9 Cent/kWh. Die in den Jahren davor zu beobachtende Kostendynamik konnte somit spürbar abgebremst werden. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft stellen einen historisch beispiellosen Vorgang dar, der sich auf nahezu alle Bereiche der Wirtschaft und letztlich eben auch auf die EEG-Umlage auswirkt.
13. Rechnet die Bundesregierung abseits der EEG-Umlage für das Jahr 2021 mit steigenden, stabilen oder sinkenden Stromnebenkosten für Unternehmen (bitte zu den folgenden Positionen jeweils die erwartete prozentuale Entwicklung im Vergleich zum Jahr 2020 angeben: KWKG-Umlage, § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)-Umlage, Offshore-Netzumlage, Stromsteuer und Netzentgelte)?
Für die Höhe der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)-Umlage, der § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)-Umlage, der Offshore-Netzumlage und der Netzentgelte ist jeweils nicht nur die Höhe der Kosten relevant, die über den jeweiligen Mechanismus umgelegt werden. Maßgeblich ist auch der von den einzelnen Netzbetreibern für das jeweilige Jahr prognostizierte Letzt-verbrauch, auf den diese Kosten umgelegt werden. Diese Angaben liegen der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor, sodass keine Aussage über die zu erwartende Veränderung dieser Strompreisbestandteile zwischen 2020 und 2021 getroffen werden kann.
Die KWKG-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage muss von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils zum 25. Oktober, die Offshore-Netzumlage zum 15. Oktober für das Folgejahr kalkuliert und veröffentlicht werden. Zudem müssen die Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Oktober und die Verteilernetzbetreiber zum 15. Oktober ihre vorläufigen Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr veröffentlichen. Diese können sie zum 1. Januar noch einmal anpassen. Die Stromsteuer wird im Jahr 2021 in unveränderter Höhe bestehen bleiben.
14. Rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2021 mit steigenden, stabilen oder sinkenden Erdgasnebenkosten für Unternehmen (bitte zu den folgenden Positionen jeweils die erwartete prozentuale Entwicklung im Vergleich zum Jahr 2020 von Erdgassteuer, Förderabgaben, nationaler Brennstoffemissionshandel angeben)?
Im Bundesministerium der Finanzen existieren derzeit keine Pläne, die Energiesteuersätze auf Erdgas zu ändern. Die Energiesteuer auf Erdgas wird im Jahr 2021 in unveränderter Höhe bestehen bleiben, so dass im Vergleich der Jahre 2020 und 2021 hinsichtlich dieses Erdgaspreisbestandteils eine prozentuale Veränderung von 0 Prozent vorliegt.
Die Festlegung der Förderabgaben liegt in der Verantwortung der Länder. Der Förderabgabensatz wird von ihnen im Rahmen der Vorgaben der §§ 31 und 32 Bundesberggesetz festgelegt.
Bei den CO2-Kosten nach dem BEHG ist ein Vergleich zu den Vorjahreskosten nicht möglich, da der nationale Brennstoffemissionshandel erst im Jahr 2021 startet. Alle Einnahmen aus dem BEHG kommen den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu Gute, so dass es im Saldo nicht zu einer Mehrbelastung kommt. Die Einnahmen werden für klimapolitische Maßnahmen und gezielte Entlastungen eingesetzt, insbesondere zur Entlastung der EEG-Umlage.
15. Wie beabsichtigt die Bundesregierung zu gewährleisten, dass Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und Corona-Wirtschaftshilfen erhalten, im Gegenzug andere, insbesondere energierelevante Beihilfeansprüche nicht verlieren, da der von der EU verabschiedete begrenzte Beihilferahmen nur für den Bereich der Corona-Wirtschaftshilfen gilt?
16. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um dem Zustand entgegenwirken, dass derzeit Unternehmen, die dank der temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 noch keinen Insolvenzantrag stellen mussten, weiterhin beihilfeberechtigt bleiben, während Unternehmen, die trotz der Aussetzung einen Insolvenzantrag stellen, ihre Beihilfeberechtigung verlieren?
Frage 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission hat das Petitum der Bundesregierung nach entsprechenden vorübergehenden Lockerungen des Beihilferegimes aufgegriffen und am 2. Juli – nach einer vorherigen Konsultation der Mitgliedstaaten – verkündet, dass das Kriterium „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt wird (s. Amtsblatt der Europäischen Union C 224/2). Die getroffenen Regelungen eröffnen auch vorübergehenden Spielraum bezüglich anderer Anforderungen an Beihilfeempfänger im Energiebereich (ebd.).
->Quellen: