Braunkohle extra
Am 25.11.2020 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für weite Teile des Kohleausstiegsgesetzes erteilt. Die Entschädigungsregelung für Steinkohlekraftwerke wurde einer Medienmitteilung folgend von der Kommission genehmigt. Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal und schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten. Für die Braunkohle wird die Europäische Kommission aller Voraussicht nach ein sogenanntes förmliches Prüfverfahren eröffnen. Damit wird für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit erreicht.
Das wettbewerbliche Ausschreibungssystem bei der Steinkohle ist somit vereinbar mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt. Die Genehmigung kommt damit rechtzeitig vor dem Zuschlagstermin der ersten Ausschreibungsrunde im Dezember und ermöglicht die planmäßige Stilllegung von Steinkohlekraftwerkskapazitäten in Höhe von 4 Gigawatt noch in 2020. Die erste Ausschreibungsrunde für Steinkohle, die im August 2020 über die Bundesnetzagentur durchgeführt wurde, kann damit wie geplant beendet und bezuschlagt werden. Beim Komplex Steinkohle gab es eine Anpassung, die das Jahr 2027 betrifft. Die letzte Ausschreibungsrunde für die Stilllegung von Kapazitäten im Jahr 2027 soll entfallen, um ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten. Die Stilllegung von Steinkohlekraftwerkskapazitäten erfolgt somit ab 2027 nach ordnungsrechtlichen Vorgaben.
Bei der Braunkohle wird die Europäische Kommission aller Voraussicht nach ein sogenanntes förmliches Prüfverfahren eröffnen. Damit wird für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit erreicht. Die Europäische Gerichtsbarkeit hat in der Vergangenheit wichtige beihilferechtliche Genehmigungen der EU-Kommission aufgehoben, weil diese auf förmliche Prüfverfahren verzichtet hatte. Anders als bei der Steinkohle ist bei der Braunkohle aufgrund der geringen Anzahl von Marktteilnehmern keine wettbewerbliche Ermittlung der Entschädigungen über eine Ausschreibung möglich. Deshalb – und auf Empfehlung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ hin – ist eine Verhandlungslösung mit Entschädigungszahlungen und der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den betroffenen Unternehmen vorgesehen. Ein Prüfverfahren würde dieses Vorgehen nicht in Frage stellen.
Der Kohleausstieg kommt ohne zeitliche Verzögerung. Die Prüfung hat keinen Einfluss auf die Stilllegung von Braunkohlekraftwerkskapazitäten in Deutschland. Der Stilllegungspfad, der eine erste Kraftwerksabschaltung bereits zum 31.12.2020 vorsieht, gilt nach wie vor und wird umgesetzt.
->Quelle: ec.europa.eu/IP_20_2208