EEG-Förderung der ersten PV-Einrichtungen läuft aus
Am 01.01.2021 laufen nach 20 Jahren die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der EEG-Förderung. Noch gibt es keine Anschlussregelung und es ist noch unklar, ob die EEG-Novelle rechtzeitig beschlossen wird. Deswegen haben verschiedene Organisationen am 04.12.2020 ein Hinweispapier für die betroffenen Betreiber veröffentlicht. Darauf weist Sandra Enkhardt auf pv magazine hin.
Mit der EEG-Novelle 2021 will das BMWi Rechtssicherheit und eine Anschlussregelung für den Weiterbetrieb dieser sogenannten Ü20-Anlagen schaffen. Allerdings ist derzeitig noch unklar, ob der EEG-Entwurf rechtzeitig vor Jahresende noch Bundestag und Bundesrat erfolgreich durchläuft. Zudem halten viele die derzeitige Weiterbetriebslösung für unzureichend. Gibt es keine Novelle, dann würden die Betreiber der ausgeförderten PV-Anlagen zu „wilden Einspeisern“, da die Netzbetreiber den Solarstrom weder abnehmen noch vergüten dürfen. Die Betreiber müssten sich erst einen Abnehmer für ihren Strom suchen.
Vor diesem Hintergrund haben die Verbraucherzentrale NRW, die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, der Solarenergieförderverein Deutschland, das Bündnis Bürgerenergie und die Energieagentur NRW ein gemeinsames Hinweispapier mit dem Titel „Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung“ verfasst. Darin formulieren sie sieben konkrete Tipps für die Betreiber der Ü20-Anlagen, um der derzeitigen Verunsicherung entgegenzuwirken.
Im Wortlaut:
„Betroffen sind derzeit alle Photovoltaikanlagen die bis Ende 2000 in Betrieb genommen wurden. Seit einigen Wochen erhalten Betreiber dieser Anlagen von ihrem Netzbetreiber (örtlicher Verteilnetzbetreiber, VNB) Schreiben, dass die Vergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für diese Anlagen zum Jahresende ausläuft. Ab 01.01.2021 dürfen die Netzbetreiber den Strom aus diesen Anlagen nach aktueller Rechtslage nicht mehr abnehmen und vergüten. Bundesregierung und Gesetzgeber haben es versäumt, rechtzeitig eine Anschlussregelung für die einfache weitere Einspeisung des Stroms dieser Anlagen ins Netz zu schaffen. Das aktuell gültige EEG sieht dafür nur die „sonstige Direktvermarktung“ vor, was für kleine Photovoltaikanlagen aufwändig und teuer und damit nicht praktikabel ist. Derzeit befindet sich eine Gesetzesänderung (EEG 2021) zur Beratung im Deutschen Bundestag, die bis zum Jahresende verabschiedet werden soll. Es ist noch nicht sicher, ob das gelingt und das Gesetz rechtzeitig zum 01.01.2021 in Kraft treten wird. Viele Anlagenbetreiber sind daher verunsichert, wie sie sich verhalten sollen.
Betroffenen Betreibern empfehlen wir deshalb:
- Es besteht keine Notwendigkeit,kurzfristig Entscheidungen zu treffen oder Änderungen an der Photovoltaikanlage oder Elektroinstallation vorzunehmen. Anlagenbetreiber können das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Ruhe abwarten.
- Der Gesetzentwurf sieht eine Möglichkeit vor, auch nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin den Solarstrom an den Netzbetreiber zu verkaufen, ohne dass dafür technische Änderungen an der Photovoltaikanlage notwendig wären und ohne zusätzliche Messtechnik. Laut Gesetzentwurf fallen Anlagenbetreiber,die nichts tun, automatisch in diese Anschlussvergütung.Sofern diese Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und ab 1. Januar gilt, können Anlagenbetreiber ihre Anlage einfach weiterlaufen lassen.
- Auch wenn das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen würde oder noch nicht ab 1. Januar in Kraft treten könnte, gehen wir davon aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können. Falls der Netzbetreiber von Ihnen eine Entscheidung verlangt, teilen Sie ihm mit, dass Sie den aktuellen Gesetzgebungsprozess abwarten wollen und voraussichtlich zunächst die im Gesetzentwurf geplante Anschlussvergütung in Anspruch nehmen.
- Falls der Netzbetreiber damit nicht einverstanden ist und Drohungen ausspricht für den Fall, dass die Anlage ab 1. Januar weiter Strom ins Netz einspeist, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit einem der an diesem Hinweispapier beteiligten Verbände. Widersprechen Sie Ihrem Netzbetreiber mit dem Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren. Sie können vorsorglich am 1. Januar Ihre Photovoltaikanlage abschalten, wenn Sie Streit mit dem Netzbetreiber vermeiden wollen (Abschalten der Netz-Sicherung des Wechselrichters).
- Genauso können Sie vorgehen, wenn der Netzbetreiber Sie auffordert, entsprechend dem bisher gültigen EEG ab dem 1. Januar 2021in eine „andere Veräußerungsform“ zu wechseln.Falls ein solcher Wechsel auch nach der Gesetzesänderung notwendig werden sollte oder sinnvoll wäre, können Sie dies auch in Zukunft noch jederzeit tun. Es besteht also auch hierzu keine Eile.
- Prüfen Sie auch Angebote von Energieversorgern und Stadtwerken für den Weiterbetrieb und die Stromabnahme aus Ihrer Anlage (meist in Verbindung mit einem Stromliefervertrag)erst gründlich, bevor Sie sich vertraglich binden. Auch hier gilt, erst einmal die Gesetzesänderung abzuwarten.
- Notieren oder fotografieren Sie auf jeden Fall den Zählerstand des Einspeisezählers zum 31.12.2020
->Quellen:
- pv-magazine.de/hinweispapier-mit-tipps-fuer-betreiber-von-ue20-photovoltaik-anlagen-veroeffentlicht
- energieagentur.nrw/Hinweise_ue20-Photovoltaik.pdf
- BBEn_Wirtschaftlich_und_oekologisch_sinnvoller_Weiterbetrieb_von_UE20-Anlagen.pdf
- pvlotse.de
- sfv.de/eeg-novelle_2021_wie_soll_es_mit_ue20-anlagen_weitergehen
- verbraucherzentrale.nrw/pv-nach-20-jahren
- energieagentur.nrw/Hinweise_ue20-Photovoltaik.pdf