Beihilferechtliches OK aus Brüssel – noch Prüfbedarf bei einzelnen Regelungen
Die Europäische Kommission hat am 29.04.2021 die beihilferechtliche Genehmigung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 erteilt. Das schreibt die Bundesregierung – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag – in ihrer Antwort (19/29461) auf eine Kleine Anfrage (19/28932) der FDP-Fraktion. Die Genehmigung der Europäischen Kommission umfasse die wesentlichen Teile des EEG.
Zu einzelnen Regelungen habe die Europäische Kommission noch vertieften Prüfbedarf angemeldet, diese seien Gegenstand eines separaten Genehmigungsverfahrens, so die Bundesregierung. Das gelte beispielsweise für die Regionalisierung der Erneuerbare-Energien-Förderung durch Südquoten. Weiter heißt es wörtlich:
„Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch eine Verordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für Grünen Wasserstoff. Diese Regelungen sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf deutschen Wunsch hin – in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird diese separaten Genehmigungsverfahren mit Nachdruck verfolgen, um schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.Nicht von der Genehmigung umfasst sind auch die am 27. April 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhungen der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar für das Jahr 2022. Diese werden nach Verabschiedung durch den Bundestag in einem separaten Genehmigungsverfahren von der Kommission geprüft.
Das Bundeskabinett hat am 27. April 2021 zudem beschlossen, die Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land so weiterzuentwickeln, dass sie keiner gesonderten beihilferechtlichen Genehmigung bedarf, sondern unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ gefasst werden kann. Nach Inkrafttreten der beschlossenen Modifizierungen des EEG 2021 kann die Anschlussförderung für das Jahr 2021 dann unmittelbar angewendet und ausgezahlt werden.Diejenigen Regelungen im EEG, die noch Gegenstand eines separaten Genehmigungsverfahrens bei der EU-Kommission sind, unterliegen gemäß § 105 EEG 2021 einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Sie können erst nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.“
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