Mehr Akzeptanz für die Energiewende

Förderung der Bürgerenergie wird ausgebaut

Die Energiewende mit dem erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Mammutaufgabe, hier braucht es auch den Rückhalt der gesamten Gesellschaft. Daher startete zum 1. Januar 2023 eine Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei erfolgt, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima am 24.12.2022 mitteilte.

Grünes Licht für Onshore-Wind – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Bei der Bürgerenergie seien Bürgerinnen und Bürger die Akteure der Energiewende. Ziel des Programms sei es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen, zu fördern. Damit solle erleichtert werdfen, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördere mit dem Programm die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis 200.000 Euro pro Projekt) von Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften, heißt es in der BMWK-Pressemitteilung.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten müsse nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten hätten oder eine Erneuerbare-Energien-Gesetz-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert worden sei.
Insgesamt umfasse die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Millionen €, auch für die weiteren Jahre seien Summen in dieser Größenordnung vorgesehen.

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, stärkt die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach Paragraph 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) umgesetzt.

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