Grüne fragen nach Entlastungen bei Energie- und Stromsteuer
Die gewährten Steuervergünstigungen beim Strompreis für Unternehmen summieren sich in diesem Jahr auf 4,685 Milliarden Euro. Im kommenden Jahr erwartet die Bundesregierung einen ähnlich hohen Betrag. Das geht aus einer Antwort (17/14489) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Nach einer Auflistung der Regierung (s.u.) beträgt das Entlastungsvolumen durch den Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer 2,180 Mrd., für bestimmte Prozesse und Verfahren 1,335 Mrd., und die allgemeine Ermäßigung für das Produzierende Gewerbe 1,17 Mrd. Euro.
Solarify dokumentiert die jetzt veröffentlichte Antwort vom 29.07.2013 in Ausschnitten.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Ausnahmetatbestände der Industrie beim Strompreis“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r: Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken, werden zahlreiche Vergünstigungen und Ausnahmen bei den durch staatliche Regelungen induzierten Energie- und Strompreisaufschlägen gewährt. Diese Ausnahmeregelungen wurden im Laufe der Zeit immer wieder reformiert und ausgeweitet und hatten im Jahr 2012 einen finanziellen Umfang von rund 9,2 Mrd. Euro („Befreiungen der energieintensiven Industrie in Deutschland von Energieabgaben“ unter www.rosalux.de). Unter anderem durch jüngste Reformen der Bundesregierung wird die Summe im Jahr 2013 weiter ansteigen.
D i e F r a g e n:
1. Mit Steuerausfällen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung für die Jahre 2013 und 2014 durch Steuervergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer, und wie viele Fälle sind jeweils betroffen durch
a) den Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer,
b) die Energie- und Stromsteuerbefreiung für bestimmte Prozesse und Verfahren,
c) die allgemeinen Energie- und Stromsteuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe?
Antwort: Das jährliche Entlastungsvolumen für 2013 und für 2014 sowie die entsprechenden Fallzahlen werden wie folgt geschätzt:
Alle Zahlen: Mio. Euro p. a. | Entlastungs-Volumen |
Fallzahlen |
|
EnergieSt | StromSt | ||
Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer(§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG) |
2 180 |
9 500 |
20 500 |
Energie- und Stromsteuerbefreiung für bestimmte Prozesse und Verfahren(§ 51 EnergieStG, § 9a StromStG) |
1 335 |
3 400 |
1 300 |
Allgemeine Energie- und Stromsteuerermäßigung für das Produzierende Gewerbe(§ 54 EnergieStG, § 9b StromStG) |
1 170 |
17 500 |
34 000 |
Anzumerken ist, dass die allgemeine Energie- und Stromsteuerermäßigung nach § 54 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gewährt wird. Die auf diesen Unternehmenskreis entfallenden Daten sind in den oben dargestellten Angaben enthalten, weil insbesondere die Fallzahlen statistisch nicht separat ausgewiesen werden
2. Welche Erwartungen legt die Bundesregierung dabei für die Steuerschätzung zugrunde, falls noch keine konkreten Zahlen vorliegen?
Die Schätzung des Aufkommens der Energiesteuer und der Stromsteuer basiert auf der Entwicklung der Verbrauchsmengen und der Steuereinnahmen in der Vergangenheit. Eine separate Abschätzung der Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbefreiungstatbeständen oder Steuervergünstigungen erfolgt hierbei nicht.
Folgt: K o n z e s s i o n s a b g a b e n