EE-Förderung in der Schweiz vor Kürzung

Schweiz senkt  Förderungsfristen und Vergütungen

Die schweizerische Eidgenossenschaft hat ab dem 01.01.2014 niedrigere Vergütungssätze für Solaranlagen festgelegt.  PV-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke, die danach ans Netz gehen, erhalten die sogenannte „Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)“ nur noch 20 statt wie bisher 25 Jahre lang. Die Vergütungssätze für PV-Anlagen werden weniger stark gekürzt als vorgeschlagen, sollen aber künftig regelmäßig an die Preisentwicklung der PV-Module angepasst werden. Außerdem müssen die Energie-Etiketten bestimmter Elektrogeräte den EU-Neuerungen  entsprechen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick

Kürzere KEV-Vergütungsdauer für Photovoltaik und Kleinwasserkraft
Die Vergütungsdauer für PV-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke wird von bisher 25 auf 20 Jahre verkürzt. Mit dem Zwischenschritt auf 20 Jahre können die Marktanpassungen sanfter erfolgen und bis zum Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050, das eine maximale Vergütungsdauer von 15 Jahren vorsieht, umgesetzt werden. Für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag wird die Vergütungsdauer von bisher 20 auf 10 Jahre verkürzt (siehe unten). Für die übrigen Biomasseanlagen ebenso wie für Windenergie-Anlagen und Geothermie-Kraftwerke bleibt die Vergütungsdauer wie bisher bei 20 Jahren.

Photovoltaik
Bei der Neuberechnung der Vergütungssätze für die PV wurde berücksichtigt, dass die Betreiber nach Ablauf der Vergütungsdauer von 20 Jahren die Möglichkeit haben, in der restlichen Betriebszeit der Anlage ihren Stromeigenbedarf aus der eigenen Anlage zu decken und so Strombezugskosten zu sparen. Das Berechnungsmodell für die neuen Vergütungssätze bezieht diesen Effekt für die Zeit zwischen dem 21. und dem 25. Produktionsjahr mit ein.

In den neuen Vergütungssätzen ebenfalls berücksichtigt sind die seit der letzten EnV-Revision vom 01.01.2012 stark gesunkenen Preise für PV-Module und die geringeren Installationskosten. Weiter waren Anpassungen bei der Berechnung der Unterhaltskosten und des durchschnittlichen Ertrags der PV-Referenzanlagen erforderlich. Insgesamt führen diese Effekte dazu, dass die PV-Vergütungssätze trotz kürzerer Vergütungsdauer zwar weniger stark als in der Anhörung vorgeschlagen aber dennoch leicht gesenkt werden. Die bisherige automatische jährliche Absenkung der Vergütungssätze um 8% entfällt. Die PV-Vergütungssätze werden jedoch per 01.01.2015 neu berechnet und den Marktentwicklungen angepasst.

Kleinwasserkraft
Kleinwasserkraftwerke werden neu in zwei Kategorien eingeteilt: (1) Anlagen an natürlichen Gewässern und (2) Anlagen mit geringen ökologischen Auswirkungen (Dotierkraftwerke, Trinkwasserkraftwerke, etc.). Für die Anlagen der Kategorie 1 werden die kleinsten Leistungsklassen aufgehoben, so dass die unterste Leistungsklasse neu alle Anlagen bis 300 kW umfasst. Dadurch verringert sich der Anreiz zum Bau von Kleinstkraftwerken an natürlichen Gewässern. Projektfortschrittsmeldungen müssen neu bereits nach zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. So fallen Projekte, die bis dann nicht auf dem Weg zur Realisierung sind, aus dem KEV-System und blockieren neu angemeldete Projekte nicht unnötig lange.

Windenergie
Wie bei der Kleinwasserkraft muss auch bei Windenergieanlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen, die Projektfortschrittsmeldung neu bereits nach zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. Eingeführt wird ausserdem ein Höhenbonus für Anlagen auf über 1.700 Metern Höhe. Damit werden die höheren Wartungskosten (Vereisung, Turbulenzen) und die geringere Stromproduktion (geringere Luftdichte) abgegolten. Die höheren Erschließungskosten für Straße und Netz werden durch den Höhenbonus allerdings nicht abgedeckt. Der Höhenbonus soll Anreiz bieten, Anlagen an alpinen Standorten – allerdings nur mit den besten Windverhältnissen – zu erstellen. Solche Standorte werden dank ihrer großen Distanz zu bewohnten Gebieten meist gut akzeptiert.

Biomasse
Die Vergütungsdauer für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag (Kehrichtverbrennungsanlagen, Schlammverbrennungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Klärgas- und Deponiegasanlagen ) wird von 20 auf 10 Jahre gekürzt. Die Vergütungssätze bleiben unverändert. Diese Anlagen sollen künftig nicht mehr im bisherigen Umfang vom KEV-System profitieren, sondern ihre langfristige Wirtschaftlichkeit über verursachergerechte Entsorgungsgebühren sicherstellen.

Neue Energie-Etiketten für Elektrogeräte und Fahrzeuge
Seit 2010 enthalten die Energie-Etiketten für Elektrogeräte in der EU neue Informationen und die Energieeffizienzklassen gehen von A+++ bis D statt von A bis G. Diese Neuerungen wurden in der Schweiz per Januar 2012 bereits für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler und TV-Geräte eingeführt. Jetzt werden auch die Energie-Etiketten für Lampen, Wäschetrockner und Raumklimageräte angepasst. Aufgrund der Anhörungsergebnisse wurden die Übergangsfristen zur Umsetzung dieser Neuerungen im Markt um 6 Monate bis 31.12.2014 verlängert. Die Vorschriften über Energie-Etiketten für Fahrzeuge gelten neu für serienmäßig hergestellte neue Personenwagen mit nicht mehr als 2.000 Kilometer Fahrleistung, unabhängig davon, ob sie bereits angemeldet sind oder nicht.

Herkunftsnachweisverordnung
Mit der Revision werden Begriffe, Zuständigkeiten und die Grenze für die Erfassungspflicht von Elektrizität präzisiert. Zudem wird in der Herkunftsnachweisverordnung eine Erleichterung für Kleinanlagen von höchstens 30 kVA eingeführt, die künftig einen Herkunftsnachweis nur auf die Überschussenergie, die sie tatsächlich ins Netz einspeisen, ausstellen lassen können.
->Quelle: bundesrat.admin.ch/