BMWi: Eigenverbrauch kann belastet werden

EEG-Umlage für Eigenverbraucher verfassungsfest

(Dieses ist der 3.000ste auf Solarify veröffentlichte Artikel)

Die von Wirtschafts- und Energieminister Gabriel geplante Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage ist laut Einschätzung der Autoren im Wirtschaftsministerium des aktuellen Referentenentwurfs der EEG-Novelle verfassungsrechtlich unbedenklich – selbst für Bestandsanlagen.  Einzelheiten zur geplanten Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage sind zwar bisher nicht bekannt geworden. Aber die Beamten versuchen schon einmal, Zweifel an der Verfassungsrechtlichkeit auszuräumen – sowohl für neue als auch für Bestandsanlagen. Anlagenbetreiber müssen wohl oder übel mit einer Belastung rechnen.

In dem aktuellen „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts“, der dem pv magazine vorliegt, heißt es: „Die stärkere Einbeziehung von Konstellationen der Eigenstromerzeugung in die EEG-Umlage ist mit den Grundrechten der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen nach den Artikeln 12 und 14 GG vereinbar.“ Denn der Gesetzentwurf sehe vor, „dass künftig für Strom, der zum Eigenverbrauch erzeugt wird,die EEG-Umlage anteilig zu zahlen ist“. Allerdings soll es eine „Bagatellgrenze“ geben: Anlagen mit höchstens 10 kW Leistung müssen „nur für die in einem Jahr über 10 MWh hinausgehende Stromerzeugungsmenge die reduzierte EEG-Umlage“ zahlen. Das solle die Finanzierungsgrundlage der EEG-Umlage verbreitern und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Diese bestünden derzeit im Vergleich zur stromintensiven Industrie, die Strom von Energieversorgungsunternehmen beziehe und nur unter den Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert werde und darüber hinaus einen Selbstbehalt tragen müsse.

„Verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig“

Der Entwurf räumt zwar ein, dass „die Pflicht zur Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG“ bedeute, aber dieser Eingriff sei „verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig“. Es überwiege nämlich, so die Gesetzesautoren, „das gesetzgeberische Anliegen, im Sinne einer gerechten Finanzierungs-Verantwortung auch unter Gleichbehandlungs-Gesichtspunkten die Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht ausschließlich von jenen tragen zu lassen, die Strom von einem Energieversorgungsunternehmen beziehen“, gegenüber dem „Interesse der Betreiber von Eigenversorgungsanlagen, von dieser Finanzierungslast auch künftig verschont zu bleiben“.

Damit aber die Besitzer von Bestandsanlagen ihrerseits nicht wieder benachteiligt werden, „stellt der Gesetzentwurf sicher, dass bereits getätigte Investitionen nicht entwertet werden“. Daher soll die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für die Betreiber von Eigenstrom-Erzeugungsanlagen nur in beschränktem Umfang bestehen. Erneut muss selbst dieser beschränkte Umfang verfassungsrechtlich abgesichert werden: „Der hiermit verbundene Eingriff in die vorgenannten Grundrechte der Betreiber solcher Bestandsanlagen, insbesondere in den Artikeln 14 und 12 GG, ist ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.“ Erneut überwiegt das Ziel einer breiteren Finanzierungsbasis für die erneuerbaren Energien „das Interesse der Betreiber, von dieser Finanzierungslast im selben Ausmaß verschont zu bleiben wie bislang“.

Anlagen sollen „auch künftig wirtschaftlich betrieben werden können“

Durch die Fortschreibung der Privilegierung werde (immerhin) sichergestellt, „dass die Anlagen auch künftig wirtschaftlich betrieben werden können. Ein darüber hinausgehendes Interesse, von jeglichen die Rentabilität der Anlage verringernden Rechtsänderungen verschont zu bleiben, ist hingegen in Abwägung mit den Interessen der übrigen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher nicht schützenswert. Insoweit muss damit gerechnet werden, dass in die Zukunft gerichtete Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen die eigenen Gewinnchancen schmälern.“

Solarify fürchtet, dass diese Regelung das Interesse der Hausbesitzer und Vermieter kaum anreizen wird, sich Solaranlagen für den speicher-gestützten Eigenverbrauch aufs Dach bauen zu lassen. Solarify fragt weiterhin, was das angesichts weiter zunehmender fernöstlicher Konkurrenz für deutsche Arbeitsplätze in dieser Branche bedeutet. Immerhin ist die Zahl der in der Photovoltaik-Branche Beschäftigten von 2011 auf 2012 von 110.900 auf 87.800 gesunken. Die Ausdehnung der Umlage auf den Eigenverbrauch könnte sich als Schuss in den Ofen, ja als kontraproduktiv herausstellen.
->Quelle und vollständiger Artikel: pv-magazine.de; energieblog-niedersachsen.de