Zu den vier Pilotstrecken sollen weitere dazukommen
Die Bundesregierung will das Verlegen von HGÜ-Kabeln erleichtern. Der am 20.04.2015 eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung von Bestimmungen des Energieleitungsbau-Rechts (18/4655) soll ermöglichen, dass zu den bisher vorgesehenen vier Pilotstrecken, die zum Teil erdverkabelt werden, weitere hinzukommen können.
Diese können mit zehn bis 20 Kilometern auch länger werden als die jetzt geplanten Projekte mit lediglich drei bis fünf Kilometer. Erdkabel sollen künftig immer dann verlegt werden können, wenn Freileitungen gegen bestimmte Belange des Naturschutzes verstoßen würden oder wenn große Wasserstraßen wie Rhein oder Elbe zu queren wären.
Darüberhinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass Netzentwicklungspläne für Strom und Gas nur noch alle zwei Jahre statt wie bisher jedes Jahr vorgelegt werden müssen. Damit soll allen am Netzausbau Beteiligten, bzw. davon Betroffenen mehr Zeit für öffentliche Konsultationen eingeräumt werden. Allerdings müssen die Betreiber einen Umsetzungsbericht vorlegen.
[note Aus der Begründung des Gesetzentwurfs: „ImRahmen des EnLAG sind bei den dort genannten 23 Leitungsprojekten bislang insgesamt vier Pilotstrecken für eine teilweise Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten vorgesehen. Eine Erdverkabelung eines technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts ist bislang nur unter der Voraussetzung einer Siedlungsannäherung (in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich beziehungsweise in einem Abstand von weniger als 200 Metern im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches) möglich.
Eine Ergänzung der Kriterien ist erforderlich, damit Erdkabel zukünftig in den Fällen vorgesehen werden können, in denen eine Freileitung gegen bestimmte Belange des Naturschutzes, die dem Arten- und Gebietsschutz dienen, verstoßen würde, oder wenn die Leitung eine große Bundeswasserstraße queren soll.
Zugleich wird klargestellt, dass eine Teilerdverkabelung auch dann möglich ist, wenn die soeben genannten Kriterien nicht auf der gesamten Länge des technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen, dass auch längere Verkabelungsabschnitte realisiert werden können.
Weiterhin wird durch eine Erweiterung des Erdkabelbegriffs zukünftig die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der vorgesehenen Pilotvorhaben für Teilerdverkabelung auch Erfahrungen hinsichtlich anderer technischer Lösungen zur unterirdischen Verlegung von Höchstspannungsleitungen zu sammeln. Als unterirdische Leitungssysteme kommen neben Erdkabeln insbesondere Kabeltunnel, Kabelbauwerke wie Düker oder gasisolierte Rohrleiter (GIL) in Betracht.“]
->Quelle: dip.bundestag.de