Meldung des Bundespresseamtes
Das Bundeskabinett hat am 06.05.2015 strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vor. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Ich bin froh, dass wir nach langer Diskussion endlich Regelungen beschlossen haben für die bislang ungeregelte Fracking-Technologie. Mit diesem Gesetzespaket können wir Fracking so weit einschränken, dass es für Mensch oder Umwelt keine Gefahr mehr ist. Soweit Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird Fracking verboten.“
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel: „Der heutige Kabinettsbeschluss schafft Rechtssicherheit für die Menschen ebenso wie für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Die Fracking-Technologie darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und auch nur wenn die Risiken beherrschbar und verantwortbar sind und der Einsatz in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurde. Zudem stellen wir sicher, dass die bestehende heimische Erdöl- und Erdgasförderung unter Beachtung strenger Rahmenbedingungen und auf höchstem technischen Niveau fortgesetzt werden kann.“
In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3.000m Tiefe (sogenanntes unkonventionelles Fracking) wurde die Fracking-Technologie in Deutschland bislang nicht eingesetzt. Es fehlen daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Fracking insbesondere auf den Wasserhaushalt, das Trinkwasser und damit die Gesundheit. Zur Schließung dieser Kenntnislücken sollen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein – und auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Diese zentralen Verbotsregelungen sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.
Folgt: Absolute Verbote