Elektromobiliätsgesetz in Kraft

Bevorrechtigungen

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat am 12.06.2015 das „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz (EmoG)“ in Kraft (BGBl. I vom 11.06.2015, S. 898). Damit können die Kommunen unter anderem Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr privilegieren, etwa beim Parken oder bei der Nutzung von Busspuren.

Enthalten sind darin auch eine Definition der zu privilegierenden Fahrzeuge sowie Regelungen zur Kennzeichnung. Ausgestaltet werden die im Elektromobilitätsgesetz enthaltenen Grundlagen durch eine Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Regelungen, die im Sommer 2015 in Kraft treten soll. Mit dem Elektromobilitätsgesetz erhalten Behörden vor Ort die Möglichkeit, die Elektromobilität zu fördern und diese in nachhaltige Verkehrskonzepte zu integrieren, etwa aus Gründen der Luftreinhaltung.

Allerdings wurde erhebliche Kritik geäußert – die Grünen hatten sich nicht durchsetzen können, die Elektromobilität durch ein Marktanreizprogramm und mit Kaufzuschüssen zu fördern.

Das Gesetz im Originaltext

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

§ 1 Anwendungsbereich

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge

  1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und
  2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. 2Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
  2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
    a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
    b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
  3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten vona) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
  4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen, 5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden, 6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.

Folgt: § 3 Bevorrechtigungen