Blick in die EEG-Zukunft

Vortrag bei 6. Handelsblatt-Jahrestagung Erneuerbare Energien 2015

Unter dem Titel „Nach dem EEG ist vor dem EEG – Was kommt in 2016/2017?“ gab Dr. Karin Freier, Referatsleiterin Erneuerbare Energien beim BMWi, vor der Handelsblatt-Jahrestagung „Erneuerbare Energien 2015“ am 26.08.2015 einen Ausblick auf die weiteren Schritte im Rahmen der kommenden EEG-Reform.

PV und Windgeneratoren bei Bitterfeld – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft

Zunächst wies sie auf den bereits angegangenen (und nicht unumstrittenen) Systemwechsel hin zu Ausschreibungen und den bereits veröffentlichten Zeitplan hin. Dieser sieht bis 01.1o.2015 Konsultationen zu den „Eckpunkten Ausschreibung für die Förderung von EE“ vor. Im Januar 2016 sollen Länder und Verbände zum Gesetzentwurf EEG 2016 angehört und nach einem Kabinettsbeschluss (März 2016) im Sommer 2016 die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen werden. Das neue EEG soll noch Ende 2016 in Kraft treten. Gleich danach sollen die ersten Ausschreibungsrunden für Wind-Onshore beginnen. Von 2017 bis 2020 soll eine Übergangsregelung für Wind-Offshore gelten.

Im EEG 2016 soll der Ausbaukorridor von 40-45% Anteil Erneuerbarer Energien bis 2025 erhalten bleiben. Dabei gelten als technologiespezifische Ausbauziele: 2,5 GW für Wind und PV und die Direktvermarktung. Das bisherige EEG-System soll fortgeführt werden, denn eine größtmögliche Anlehnung an das EEG 2014 entlaste den Umstellungsprozess und sichere eine hohe Akzeptanz sowie den Erhalt der Akteursvielfalt, so Freier.

Die Kernaussagen des BMWi-Eckpunktepapiers zur Erneuerbaren-Förderung vom 31.07.2015:

  • Mit der Ausschreibung der Förderung verfolgt die Bundesregierung drei Ziele: bessere Planbarkeit, mehr Wettbewerb, hohe Vielfalt.
  • Ein einheitliches Ausschreibungsdesign für alle Technologien wird für nicht sinnvoll erachtet. Der Zuschlag gilt für drei Jahre.
  • Bei Windenergieanlagen an Land wird die Ausschreibung für Projekte durchgeführt, die bereits über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen („späte Ausschreibung“).
  • Für Windenergieanlagen auf See sollen zentral von einer Behörde eine Fläche für zwei Windparks pro Jahr mit z. B. jeweils 400 Megawatt (MW) pro Jahr vorentwickelt werden und die Bieter in der Ausschreibung um die Errichtung konkurrieren.
  • Bei der Photovoltaik wird die Ausschreibung für Freiflächenanlagen evaluiert. Anlagen über 1 MW sollen in die Ausschreibung. Kleine und mittlere Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW sollen hingegen von der Ausschreibung ausgenommen werden und weiter nach EEG vergütet werden.
  • Bei Biomasse wird das BMWi in den nächsten Monaten prüfen, ob eine Ausschreibung für Neuanlagen unter Einbeziehung von Bestandsanlagen sinnvoll sein kann.
  • Bei Wasserkraft soll ebenfalls auf eine Ausschreibung verzichtet werden und etwaige neue Anlagen weiter nach EEG vergütet werden.
  • Bei Geothermie soll die Förderung nach dem EEG 2014 fortgeführt werden.
  • Im Ergebnis sollen ab 2017 80 Prozent der neuen EE-Strommengen über Ausschreibungen vergeben werden. (Quelle: DIHK )
Die mit den Pilotausschreibungen für die Photovoltaik gewonnenen Erfahrungen sollen, soweit nutzbar,  in die Windausschreibungen einfließen. Die Verfahren sollen für Projekte im Ausland geöffnet werden. Das BMWi möchte erreichen, dass die „Förderhöhe wettbewerblich ermittelt“ wird. Ausgeschrieben wird
  • technologiespezifisch
  • die installierte Leistung in MW und
  • die Höhe des  „anzulegenden Wertes“ für die Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung.

Hochspannungsmasten und Windenergie – Foto © Dieter Fichtner, Agentur Zukunft

Für Wind-Onshore gelte, dass zwei Jahre nach Zuschlagserteilung die Realisierung erfolgen müsse; danach werde eine Strafzahlung fällig – Ausnahmen gebe es nur für Prototypen und Anlagen kleiner als 1 MW.  Drei bis vier Ausschreibungsrunden würden pro Jahr durchgeführt. Die Förderberechtigung gelte jeweils ausschließlich für das bestimmte Projekt und sei generell nicht übertragbar,. also nicht frei handelbar, allerdings sei ein Trägerwechsel möglich. Das Referenzertragsmodell soll eine neue Rolle erhalten, „um möglichst gleiche Renditen an den  verschiedenen Referenzstandortgüten“ zu erreichen. Bei der Ausschreibungen ist der  Gebotspreis ausschlaggebend, nicht die Standortgüte.

Für Wind-Offshore soll gelten: Die Flächen sollen durch staatliche Stellen entwickelt werden, damit der Wettbewerb gesteigert werden kann. Pro Jahr soll über etwa zwei Windparks entschieden werden.

->Quellen:

  • eigene Aufzeichnungen
  • DIHK