Kabinett ändert Vorschriften über Wegenutzungsrechts-Vergabe für Energieleitungen
Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 auf Vorschlag des BMWi das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung beschlossen.
Mehr Rechtssicherheit bei Netzübernahmen
Die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energienetz der allgemeinen Versorgung gehören, ist durch §46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Es schreibt vor: Die sogenannten „Konzessionsverträge“ über den Betrieb von Leitungen für Strom und Gas dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Das Ziel dabei: Die Nutzungsrechte sollen in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wechseln können. Auch Kommunen müssen sich diesem Verfahren stellen. Gerade kommunale Vertreter mahnten jedoch zuletzt an, dass es bei einer geplanten Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand („Rekommunalisierung“) in der Praxis große Rechtsunsicherheiten gebe. Hier hat das BMWi durch die heute beschlossene Gesetzesnovelle Abhilfe geschaffen
Der Entwurf enthält folgende Regelungsinstrumente:
Die Belange der örtlichen Gemeinschaften werden als Auswahlkriterium für Vergabeverfahren in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Dies stärkt die Interessen der Kommunen.
- Um Streitigkeiten über den Netzkaufpreis zu vermeiden, wird das objektive Ertragswertverfahren als anzuwendendes Bewertungsverfahren bestimmt.
- Der Auskunftsanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Inhaber des Wegenutzungsrechtes wird im Hinblick auf relevante Netzdaten konkretisiert.
- Die Regelung zur Fortzahlung der Konzessionsabgabe im Falle streitiger Netzübernahmeverhandlungen wird angepasst, um Einnahmeverluste der Gemeinde zu vermeiden.
- Es werden zeitlich gestaffelte Rügeobliegenheiten für beteiligte Unternehmen samt Präklusionswirkung vorgesehen. Dies gibt beteiligten Unternehmen auf, im laufenden Verfahren aktiv auf die Vermeidung und Ausräumung von Rechtsfehlern hinzuwirken. Hierdurch erhöhen sich die Qualität und die Rechtssicherheit von Verfahren nach § 46 EnWG zum Vorteil aller Beteiligten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.
->Quelle: bmwi.de/energie