Kemfert: „Besondere Ausgleichszahlungen nur bei hohem Energieverbrauch = widersinnig“
Anders als im Koalitionsvertrag vereinbart, seien in der EEG-Novelle die allseits kritisierten Fehlanreize in der Besonderen Ausnahmeregelung (siehe solarify.eu/besondere-ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen nicht korrigiert worden. Diese machten Energiesparmaßnahmen in der Industrie wirtschaftlich in vielen Fällen unattraktiv, bemängelte die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF). Darüber hinaus sei vorgesehen, die EEG-Umlage für weitere stromintensive Unternehmen auf maximal 20 % zu begrenzen, ohne im Gegenzug von ihnen Energieeffizienznachweise zu fordern. Das erhöhe aber die Kosten für alle anderen Stromverbraucher.
Prof. Claudia Kemfert, Abteilungsleiterin im Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) und DENEFF-Beiratsmitglied: „Industrieausnahmen im Rahmen der EEG-Umlage sollten an Energieeffizienz-Verbesserungen gekoppelt werden. Es ist widersinnig, wenn ein Unternehmen nur dann in den Genuss der besonderen Ausgleichszahlungen kommen kann, wenn es viel Energie verbraucht. Es sollte genau umgekehrt sein.“
Regierung bricht Koalitionsvertrag
Claire Range, DENEFF-Managerin Energieeffizienz in der Industrie ergänzt: „Die Regierungskoalition macht sich unglaubwürdig. Mit der Ausweitung der Industrierabatte ohne Energieeffizienzgegenleistungen bricht sie den Koalitionsvertrag und hintertreibt ihre eigenen Energieeffizienzziele. Damit erweist sie der Energiewende, den privaten Stromverbrauchern und den nicht-privilegierten Unternehmen einen Bärendienst. Nach dieser misslungenen Novelle muss nun wenigstens die lange beschlossene Energieeffizienz-Verordnungsermächtigung im EEG endlich umgesetzt werden.“
Unternehmen, deren Stromkosten mehr als 14, 17, bzw. 20 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung betragen, können die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. Eine finanzielle Entlastung dieser Unternehmen ist aus Sicht der DENEFF zwar unbedingt notwendig, damit sie im internationalen Wettbewerb weiterhin bestehen können. Jedoch sollte im Gegenzug sichergestellt werden, dass die begünstigten Energiemengen so effizient wie möglich genutzt werden. Erreicht wird das Gegenteil: Verbrauchen die begünstigten Unternehmen weniger Strom durch Energieeffizienzmaßnahmen, dann riskieren sie unter die Zugangsschwelle für die Begünstigung zu geraten. Dadurch besteht ein Anreiz, Energieeffizienzmaßnahmen zu vermeiden und Energieeffizienzvorreiter werden bestraft. Die heutige Novelle ändert daran nichts.
Die neue Regelung soll eine Härtefallregelung ersetzen, die 2018 ausläuft. Sie begünstigt jedoch weit mehr Unternehmen als die die auslaufende Regelung – ohne Effizienzgegenleistungen zu fordern. Die DENEFF schlägt vor, Kennzahlen für Querschnitts- und Branchentechnologien einzuführen, an Hand derer sich Effizienzpotenziale und -fortschritte bewerten lassen – und die Gewährung der Ausnahmen hieran auszurichten. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung in der bislang geltenden Fassung des EEG ermöglicht dies. Sie blieb bisher jedoch ungenutzt.
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