Finanzierung der Kosten des Atomausstiegs sicherstellen – Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über „Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung“ setzt die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) um: Künftig werde „die Verantwortung für die kerntechnische Entsorgung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund aufgeteilt“ – so stellt es jedenfalls die SPD-Bundestagsfraktion dar.
Am 01.12.2016 hat der Bundestag in 1. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung beraten. In so genannter Paralleleinbringung war er sowohl von der Regierung als auch von den Regierungs-Fraktionen und der Grünen eingebracht worden (Drs. 18/10469).
Zwei Bereiche werden mit dem Gesetz geregelt
- Zum einen ordne es die Verantwortlichkeiten bei der kerntechnischen Entsorgung neu. Dabei führe das Gesetz in allen Bereichen der kerntechnischen Entsorgung die Handlungsverantwortung und die Pflicht zur Finanzierungssicherung zusammen. Künftig habe derjenige die finanzielle Sicherungspflicht, der auch die Pflicht zur Handlung in der Kette der kerntechnischen Entsorgung habe. Im Konkreten bedeute das, dass die Betreiber der Kernkraftwerke auch zukünftig für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig seien. „Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung wird hingegen zukünftig der Bund in der Verantwortung stehen. Dazu stellen die Betreiber dem Bund finanzielle Mittel in Höhe von 17,3 Milliarden Euro zzgl. eines Risikozuschlags von 6,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel werden in einen Fonds übertragen, der sie vereinnahmt, anlegt und auszahlt. Durch den Risikozuschlag können sich die Betreiber von möglichen Nachschüssen an den Fonds befreien.“
- Zum anderen wird mit dem Gesetz der Aspekt der Nachhaftung für die bei den Betreibern verbleibenden Pflichten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke neu geregelt. Dazu führt der vorliegende Gesetzentwurf eine gesetzliche Nachhaftung von herrschenden Unternehmen für von ihnen beherrschte Betreibergesellschaften ein. Die Nachhaftung erfasst die Kosten von Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke, die fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle, die Zahlungsverpflichtungen an den mit diesem Gesetzentwurf errichteten Fonds sowie die im Falle der Nichtzahlung des Risikoaufschlages bestehende Haftung für Kostensteigerungen bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Gleichzeitig wird ein behördlicher Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen eingeführt.
Der vorliegende Gesetzentwurf führt den Gesetzentwurf zur Konzernnachhaftung für nukleare Entsorgung aus dem vergangenen Jahr mit den Ergebnissen der von Matthias Platzeck, Jürgen Trittin und Ole von Beust geleiteten Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK) zusammen.
Solarify weist besonders auf folgende Formulierung hin: „…können sich die Betreiber von möglichen Nachschüssen an den Fonds befreien.“ Und sieht daher das mit der „aufgeteilten“ Verantwortung etwas differenzierter: wenn sich die EVU freikaufen können, bleibt die Verantwortung (und damit die Bezahlverpflichtung) schlussendlich doch beim Staat (und damit beim Steuerzahler) hängen. Und fragt: Warum redet niemand davon, dass der strahlende Müll Hunderttausende (wenn nicht Millionen) von Jahren sicher aufbewahrt werden muss (was seriöse Experten rundheraus für unmöglich halten), und dass die dafür in Rede stehenden Summen Trinkgeldumfang haben?
->Quelle: spdfraktion.de/finanzierung-kosten-atomausstiegs-sicherstellen