Am 01.01.2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus Erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 01.01.2009 eingereicht wurde.
Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann verschiedenen so genannte Ersatzmaßnahmen wählen.
Das EEWärmeG ist mit Wirkung zum 01.05,2011 novelliert worden. Seither gilt die Nutzungspflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch bestehende öffentliche Gebäude. Diese Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude muss bei Gebäuden beachtet werden, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Außerdem muss sie beachtet werden, wenn die öffentliche Hand Gebäude anmietet.
Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde laut BMU darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. Daher sind verschiedenste Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Begleitend zum Gesetz führt die Bundesregierung weiterhin ihr umfangreiches Förderprogramm, das so genannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter. Allerdings sind hier grundsätzlich nur Anlagen im Gebäudebestand förderfähig.
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