Neues zum §24 EEG im Referentenentwurf Strommarktgesetz
Seit dem 01.01.2016 gilt der §24 EEG. Er bestimmt, dass dann für alle neuen Windenergieanlagen keine EEG-Vergütung gezahlt wird, wenn an der Strombörse negative Preise für eine Dauer von sechs Stunden oder länger eintreten. Hierin liegen nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiken. Die Windbranche war in Bezug auf die Auswirkungen des §24 daher zu Recht verunsichert, Befürchtungen zu den Auswirkungen des §24 gingen bis hin zu einer kompletten Unwirtschaftlichkeit von zukünftigen Windprojekten. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) sieht nun eine Anpassung des §24 EEG vor, welche die negativen Auswirkungen voraussichtlich dämpft, die Regelung jedoch nicht etwa abschafft. Macht die Politik mit dem §24 also zuerst aus einer Mücke einen Elefanten und schrumpft diesen nun direkt wieder zur Mücke? Das Beratungsunternehmen enervis antwortet. weiterlesen…